Volltext : Commentar zum österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche (2)

[b.  G.  B.  88.  871—873.
[Irrthum  in  der  Hauptsache.
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die  wahre  Vorstellung  eines  Gegenstandes  durch  eine  unwahre  verdrängt  ist.
Wird  diese  unwahre  Vorstellung  absichtlich  (durch  falsche  Vorspiegelungen,  durch  List)
erzeugt,  so  ist  ein  Betrug  vorhanden,  wie  ebenfalls  bei  §.  58  und  bei  §.  570  ff.
angedeutet  worden  ist.  Der  Irrthum  kann  nun  die  Folge  haben,  daß  der  zur  Eingehung ¬
  eines  Vertrages  erforderliche  Wille  des  Handelnden  nicht  vorhanden  ist,  und
insofern  kommt  er  hier  in  Betracht.  Es  sei  gleich  hier  hervorgehoben,  daß  der
rrthum  nur  dann  von  Einfluß  auf  die  Giltigkeit  obligatorischer  Verträge  ist,  wenn
zwei  Voraussetzungen  zusammentreffen,  nämlich  wenn  a.  der  Irrthum  (die  falsche
Vorstellung)  von  dem  anderen  Contrahenten  (wenn  auch  ohne  Verschulden)  erzeugt
oder  doch  schuldbarer  (doloser  oder  culposer)  Weise  benutzt  worden  ist,  und  b.  der
rrthum  ein  wesentlicher  ist.
2.  Es  muß  also  zuvörderst  unterschieden  werden,  ob  der  Irrthum  durch  den
andern  vertragschließenden  Theil  erzeugt  (§§.  871-874),  oder  durch  einen  Dritten
herbeigeführt  wurde  (§.  875),  oder  ob  der  Irrende  selbst  an  seinem  Irrthume
Schuld  trägt  (§.  876),  oder  durch  einen  bloßen  Zufall  in  Irrthum  versetzt  wurde.
3.  Im  ersten  Falle,  wenn  der  eine  Theil  durch  den  andern  Contrahenten
irre  geführt  wurde,  scheint  es  nicht  weiter  darauf  anzukommen,  ob  der  Irrthum
absichtlich  oder  unabsichtlich  erzeugt  wurde,  und  ob  demjenigen,  der  ihn  herbeigeführt
hat,  ein  Verschulden  zur  Last  fällt  oder  nicht,  da  der  allgemeine  Ausdruck,  dessen  sich
das  Gesetz  bedient,  nämlich,  daß  der  eine  Contrahent  durch  „falsche  Angaben  des
andern  irre  geführt  wurde",  auf  alle  angegebenen  Fälle  paßt.*)
II.  Wesentlicher  und  außerwesentlicher  Irrthum.  Betrachten  wir  nun  nach
dieser  Richtung  die  einzelnen  am  häufigsten  vorkommenden  Fälle  von  Irrthum  bei
Verträgen,  so  zeigt  sich:
1.  Der  Irrthum  über  die  causa  (Zweck,  rechtlicher  Inhalt)  des  Geschäftes
ist  stets  ein  wesentlicher  Irrthum,  z.  B.  es  gibt  der  eine  Contrahent  dem  andern  eine
Summe  Geldes,  nur  faßt  der  eine  Contrahent  das  Geschäft  als  Darlehen,  der  andere
als  Schenkung  auf  (error  in  negotio).2)  Dieser  Irrthum  über  die  Natur  des  Geschäftes ¬
  ist  wohl  zu  unterscheiden  von  dem  Motivirrthum,  der  sich  überhaupt  nicht  auf
den  Inhalt  des  Geschäftes,  sondern  auf  die  Gründe  und  Umstände  bezieht,  welche  den
Contrahenten  zum  Abschlusse  des  Vertrages  bestimmt  haben  (Motivirrthum  liegt  also
z.  B.  vor,  wenn  jemand  eine  Waare  kauft  in  der  Meinung,  sie  werde  im  Preise
steigen,  und  dies  hinterher  nicht  der  Fall  ist).  Ueber  die  regelmäßige  juristische  Bedeutungslosigkeit ¬
  des  Motivirrthums  s.  b.  §.  901.
2.  Betrifft  der  Irrthum  den  Gegenstand  des  Vertrages,  so  kann  er  von
der  Art  sein,  daß  individuell  bestimmte  Sachen  mit  einander  verwechselt  werden
(error  in  corpore).  Hier  waltet  ein  Irrthum  über  die  Identität  des  Gegenstandes
ob,  er  muß  demnach  als  ein  Irrthum  in  der  Hauptsache  angesehen  werden,  welcher
zur  Folge  hat,  daß  für  den  Irregeführten  keine  Verbindlichkeit  entsteht.  Dasselbe  ist
natürlich  der  Fall,  wenn  der  Gegenstand  des  Vertrages  zwar  nur  der  Gattung  und
Menge  nach  bestimmt  ist,  der  Irrthum  aber  gerade  die  Gattung  selbst  betrifft,  wie
1)  So  auch  Pfaff,  Gutachten  über  Schadenersatz,  S.  60  ff.;  Hasenöhrl,  I.  S.  566:
Entsch.  v.  18.  April  1872,  Gl.=U.  4578;  Burckhard  a.  a.  O.;  dagegen  einschränkend  auf
dolose  und  culpose  Irreführungen:  Menzel,  Ger.  Halle  1880,  S.  251
2)  Auch  nicht  beabsichtigte  Irreführung  genügt  zur  Anfechtung  des  Vertrages.
E.  18.  Apr.  1872,  Z.  14061,  Gl.=U.  4578.  Nur  der  Irregeführte  kann  Nichtigerklärung
des  Geschäftes  begehren,  nicht  ein  Dritter.  E.  13.  Dec.  1877,  Z.  5726,  G.  H.  66  ex  1878.
Auch  die  öffentliche  Feilbietung  kann  wegen  Irreführung  durch  den  Executen  angefochten ¬
  werden.  E.  22.  Nov.  1859,  H.  12999,  Gl.-U.  912.  Mit  Recht  anderer  Ansicht
die  Entsch.  v.  12.  Febr.  1889  (Links  Nr.  756)  im  Hinblick  darauf,  daß  die  executive  Feilbietung ¬
  nicht  ein  Vertrag  zwischen  Executen  und  Ersteher  ist,  daher  die  bloß  durch  den
Executen  bewirkte  Irreführung  einem  Zufalle  gleichzustellen  ist.  Selbstverständlich  bleiben
die  Ersatzrechte  gegen  den  Executen  gewahrt.
            
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