[b. G. B. 88. 871—873.
[Irrthum in der Hauptsache.
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die wahre Vorstellung eines Gegenstandes durch eine unwahre verdrängt ist.
Wird diese unwahre Vorstellung absichtlich (durch falsche Vorspiegelungen, durch List)
erzeugt, so ist ein Betrug vorhanden, wie ebenfalls bei §. 58 und bei §. 570 ff.
angedeutet worden ist. Der Irrthum kann nun die Folge haben, daß der zur Eingehung ¬
eines Vertrages erforderliche Wille des Handelnden nicht vorhanden ist, und
insofern kommt er hier in Betracht. Es sei gleich hier hervorgehoben, daß der
rrthum nur dann von Einfluß auf die Giltigkeit obligatorischer Verträge ist, wenn
zwei Voraussetzungen zusammentreffen, nämlich wenn a. der Irrthum (die falsche
Vorstellung) von dem anderen Contrahenten (wenn auch ohne Verschulden) erzeugt
oder doch schuldbarer (doloser oder culposer) Weise benutzt worden ist, und b. der
rrthum ein wesentlicher ist.
2. Es muß also zuvörderst unterschieden werden, ob der Irrthum durch den
andern vertragschließenden Theil erzeugt (§§. 871-874), oder durch einen Dritten
herbeigeführt wurde (§. 875), oder ob der Irrende selbst an seinem Irrthume
Schuld trägt (§. 876), oder durch einen bloßen Zufall in Irrthum versetzt wurde.
3. Im ersten Falle, wenn der eine Theil durch den andern Contrahenten
irre geführt wurde, scheint es nicht weiter darauf anzukommen, ob der Irrthum
absichtlich oder unabsichtlich erzeugt wurde, und ob demjenigen, der ihn herbeigeführt
hat, ein Verschulden zur Last fällt oder nicht, da der allgemeine Ausdruck, dessen sich
das Gesetz bedient, nämlich, daß der eine Contrahent durch „falsche Angaben des
andern irre geführt wurde", auf alle angegebenen Fälle paßt.*)
II. Wesentlicher und außerwesentlicher Irrthum. Betrachten wir nun nach
dieser Richtung die einzelnen am häufigsten vorkommenden Fälle von Irrthum bei
Verträgen, so zeigt sich:
1. Der Irrthum über die causa (Zweck, rechtlicher Inhalt) des Geschäftes
ist stets ein wesentlicher Irrthum, z. B. es gibt der eine Contrahent dem andern eine
Summe Geldes, nur faßt der eine Contrahent das Geschäft als Darlehen, der andere
als Schenkung auf (error in negotio).2) Dieser Irrthum über die Natur des Geschäftes ¬
ist wohl zu unterscheiden von dem Motivirrthum, der sich überhaupt nicht auf
den Inhalt des Geschäftes, sondern auf die Gründe und Umstände bezieht, welche den
Contrahenten zum Abschlusse des Vertrages bestimmt haben (Motivirrthum liegt also
z. B. vor, wenn jemand eine Waare kauft in der Meinung, sie werde im Preise
steigen, und dies hinterher nicht der Fall ist). Ueber die regelmäßige juristische Bedeutungslosigkeit ¬
des Motivirrthums s. b. §. 901.
2. Betrifft der Irrthum den Gegenstand des Vertrages, so kann er von
der Art sein, daß individuell bestimmte Sachen mit einander verwechselt werden
(error in corpore). Hier waltet ein Irrthum über die Identität des Gegenstandes
ob, er muß demnach als ein Irrthum in der Hauptsache angesehen werden, welcher
zur Folge hat, daß für den Irregeführten keine Verbindlichkeit entsteht. Dasselbe ist
natürlich der Fall, wenn der Gegenstand des Vertrages zwar nur der Gattung und
Menge nach bestimmt ist, der Irrthum aber gerade die Gattung selbst betrifft, wie
1) So auch Pfaff, Gutachten über Schadenersatz, S. 60 ff.; Hasenöhrl, I. S. 566:
Entsch. v. 18. April 1872, Gl.=U. 4578; Burckhard a. a. O.; dagegen einschränkend auf
dolose und culpose Irreführungen: Menzel, Ger. Halle 1880, S. 251
2) Auch nicht beabsichtigte Irreführung genügt zur Anfechtung des Vertrages.
E. 18. Apr. 1872, Z. 14061, Gl.=U. 4578. Nur der Irregeführte kann Nichtigerklärung
des Geschäftes begehren, nicht ein Dritter. E. 13. Dec. 1877, Z. 5726, G. H. 66 ex 1878.
Auch die öffentliche Feilbietung kann wegen Irreführung durch den Executen angefochten ¬
werden. E. 22. Nov. 1859, H. 12999, Gl.-U. 912. Mit Recht anderer Ansicht
die Entsch. v. 12. Febr. 1889 (Links Nr. 756) im Hinblick darauf, daß die executive Feilbietung ¬
nicht ein Vertrag zwischen Executen und Ersteher ist, daher die bloß durch den
Executen bewirkte Irreführung einem Zufalle gleichzustellen ist. Selbstverständlich bleiben
die Ersatzrechte gegen den Executen gewahrt.