Zweyte Abth.
Erstes Buch.
134
lertim Saxonicis, marito feudi possessore mortuo.
Lips. 1795.
c) Pufendorf a. a. O.
d) Dafern sie nicht ein Leibgedinge verlangt, weil solchenfalls,
wenn nicht durch Vertrage ein anderes festgesetzt worden,
das Heyrathsgut nebst dem Gegenvermächtnisse schwindet. =
Const. 42. Th. II. Kinds Quaest. for. T. I. c. 31,
2) Const. 28. Th. I. Proceßordn. Tit. 43. §. 3.
C.
Von den Schenkungen zwischen Ehegatten.
§. 129.
Anlangend endlich die Schenkungen zwischen Ehegatten, =
so sind dieselben zwar in der Regel verboten*)
und der Schenker ist daher nicht nur von dem Schenknehmer =
selbst, sondern, wenn dieser verstorben, auch
von dessen Erben die geschenkte Sache zurückzufordern
berechtigt*). Nichts desto weniger bleibt doch eine
solche Schenkung in folgenden Fällen bey Kräften: 1)
wenn dieselbe gerichtlich, und zwar, soviel das Eheweib =
betrift, unter Beytritt ihres Geschlechtsvormundes =
bestätigt worden ist); 2) wenn es eine Schenkung =
auf den Todesfall ist, mithin das Eigenthum der
geschenkten Sache erst nach des Schenkers Tode auf
den Schenknehmer übergeht.
a) l. i. 2. 3. D. de donat. int. V. et V. c. 8. X. eod.
Landrecht B. I. Art. 31. Const. 13. Th. II. Böhmers =
D. de statu donationum inter V. et V. antiquo
et hodierno (in Ei. Exercitt. ad D. T. IV. Ex. 72.)
Auch gilt dieses von denjenigen Schenkungen, welche
ein Ehegatte dem andern unter dem Deckmantel eines
Kaufs, Pachts, oder mittelst Erlassung einer Schuldforderung =
rc. macht. l. 5. §. 5. 6. 7. l. 49. l. 52. D. de
don. int. V. et V. V.
b) l. 18. C. de donat. int. V. et V. Carpz. P. II. c. 13.
d. 14. Bergers Oec. L. II. Tit. II. th. 28.
Carpz. P. II. c. 13. d. 16. Für eine solche Schenkung
ist jedoch die blose gerichtliche Belehnung des Mannes