Metadaten : Handbuch des in Chursachsen geltenden Civilrechts (Theil 1)

Zweyte  Abth.
Erstes  Buch.
134
lertim  Saxonicis,  marito  feudi  possessore  mortuo.
Lips.  1795.
c)  Pufendorf  a.  a.  O.
d)  Dafern  sie  nicht  ein  Leibgedinge  verlangt,  weil  solchenfalls,
wenn  nicht  durch  Vertrage  ein  anderes  festgesetzt  worden,
das  Heyrathsgut  nebst  dem  Gegenvermächtnisse  schwindet. =
  Const.  42.  Th.  II.  Kinds  Quaest.  for.  T.  I.  c.  31,
2)  Const.  28.  Th.  I.  Proceßordn.  Tit.  43.  §.  3.
C.
Von  den  Schenkungen  zwischen  Ehegatten.
§.  129.
Anlangend  endlich  die  Schenkungen  zwischen  Ehegatten, =
  so  sind  dieselben  zwar  in  der  Regel  verboten*)
und  der  Schenker  ist  daher  nicht  nur  von  dem  Schenknehmer =
  selbst,  sondern,  wenn  dieser  verstorben,  auch
von  dessen  Erben  die  geschenkte  Sache  zurückzufordern
berechtigt*).  Nichts  desto  weniger  bleibt  doch  eine
solche  Schenkung  in  folgenden  Fällen  bey  Kräften:  1)
wenn  dieselbe  gerichtlich,  und  zwar,  soviel  das  Eheweib =
  betrift,  unter  Beytritt  ihres  Geschlechtsvormundes =
  bestätigt  worden  ist);  2)  wenn  es  eine  Schenkung =
  auf  den  Todesfall  ist,  mithin  das  Eigenthum  der
geschenkten  Sache  erst  nach  des  Schenkers  Tode  auf
den  Schenknehmer  übergeht.
a)  l.  i.  2.  3.  D.  de  donat.  int.  V.  et  V.  c.  8.  X.  eod.
Landrecht  B.  I.  Art.  31.  Const.  13.  Th.  II.  Böhmers =
  D.  de  statu  donationum  inter  V.  et  V.  antiquo
et  hodierno  (in  Ei.  Exercitt.  ad  D.  T.  IV.  Ex.  72.)
Auch  gilt  dieses  von  denjenigen  Schenkungen,  welche
ein  Ehegatte  dem  andern  unter  dem  Deckmantel  eines
Kaufs,  Pachts,  oder  mittelst  Erlassung  einer  Schuldforderung =
  rc.  macht.  l.  5.  §.  5.  6.  7.  l.  49.  l.  52.  D.  de
don.  int.  V.  et  V.  V.
b)  l.  18.  C.  de  donat.  int.  V.  et  V.  Carpz.  P.  II.  c.  13.
d.  14.  Bergers  Oec.  L.  II.  Tit.  II.  th.  28.
Carpz.  P.  II.  c.  13.  d.  16.  Für  eine  solche  Schenkung
ist  jedoch  die  blose  gerichtliche  Belehnung  des  Mannes
            
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