Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 2 (1858))

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Trödelverträge und wirkliche Properhandelsgeschäfte in das Gewand der
Commission gekleidet werden (§ 6).
3. Gilt der Commissionär, wenn er den Dritten, an den er ver- oder von dem
er gekauft haben will, dem Committenten bei der Anzeige von der Ausführung
des Auftrages nicht namhaft macht, selbst als Käufer oder Verkäufer?
Wird nach gleichen Gesichtspunkten verneint, jedoch auch hier vor der
Verwechselung mit wirklichen Trödelverträgen und Properhandelsgeschäften
gewarnt (§ 7).
4. Welches Rechtsverhältniß entsteht zwischen dem Committenten und dem Drit-
ten, mit welchem der Commissionär contrahirt hat?
Die Grundsätze der Entwürfe des allgem. deutsch. Handelsgesetzbuches
werden als die richtigen bezeichnet (8 8).
5. Enthält der einem Kaufmann ertheilte Auftrag „zu kaufen" resp. „zu ver-
kaufen" auch den Auftrag, demnächst das ganze Kaufgeschäft abzuwickeln?
Eine rein faktische Frage, die nach den jedesmaligen Umständen zu ent-
scheiden sei (8 9).
6. Wird das kaufmännische Commisstonsgeschäft durch den Tod des Committen-
ten oder des Commissionärs aufgehoben?
Durch den Tod des Ersteren niemals, wohl aber durch den des Letzteren,
sofern nicht der Auftrag einer (nach dem Tode ihres Inhabers fortbeste-
henden) Firma als solcher ertheilt ist (8 10).
7. Welche Bedeutung und welche Wirkungen hat die Uebernahme des dei credere
Stehens?
Von dem Verf. dahin beantwortet: Jene meistens nur bei Berkaufs-
commissionen vorkommende Uebernahme macht den Commissionär zum
Selbstschuldner, ermächtigt ihn zum Credit und begründet einen Anspruch
auf eine erhöhte Provision (8 11).
Das vierte Capitel enthält die Behufs der Abfassung eines Deutschen Handels-
gesetzbuches projectirten gesetzlichen Bestimmungen über das kaufmännische Com-
missionsgeschäft.
Im zweiten Theile wird ein zwischen zwei Berliner Kaufleuten in neuester Zeit
über eine Reihe verwickelter Commissionsgeschäfte bei dem Stadtgericht, dem Kam-
mergericht und dem Ober-Tribunal zu Berlin geführter Rechtsstreit mitgetheilt, wel-
cher dem Verf. Gelegenheit gibt, in Beurtheilung der richterlichen Entscheidungsgründe
seine im theoretischen Theile meist nur kurz ausgeführten Ansichten etwas näher zu
entwickeln.
So sehr in dieser Schrift ein tieferes Eingehen auf ihren Gegenstand und eine
gründlichere Behandlung der berührten Streitpunkte zu wünschen gewesen wäre, so
wird doch keinenfalls dem Verf. das von ihm in der Vorrede in Anspruch genom-
mene Lob zu versagen sein, daß es ihm um die Lösung seiner Aufgabe Ernst ge-
wesen sei.
I. A. Gruchot.

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Druck der Gro te'Ischen Buchdruckerei (Griebsch & Müller) in Hamm.

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