Metadaten : Konkursordnung für das Deutsche Reich nebst dem Einführungsgesetz und dem Reichsgesetz vom 21. Juli 1879, betr. die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens (1)

Konkursordnung.  Einleitung.
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Allein  wie  der  Direktor  im  Reichskanzleramte,  Oberregierungsrath
von  Amsberg  bei  der  ersten  Lesung  der  neuen  Konkursordnung  erörterte“
hat  man  bei  der  nunmehrigen  Feststellung  des  Gesetzes  diese  sämmtlichen
Differenzen  theils  für  so  unbedeutend  erachtet,  daß  man  sie  streichen  konnte,
theils  überzeugte  man  sich,  daß  sie  auf  Unterschieden  beruhten,  welche  man
legislativ  nicht  mehr  anerkennen  wollte  und  durfte.
Dadurch  ist  man  zu  einer  vollen  Einheit  des  gesammten  Verfahrens
gelangt  und  es  läßt  sich  nicht  läugnen,  daß  darin  eine  wesentliche  Verbesserung ¬
  gelegen  ist
§.  8.
Im  Anschlusse  an  die  in  §.  4  bereits  erörtete  naturgemäße  Trennung
des  Konkursrechtes  in  zwei  große  Abschnitte,  in  das  materielle  Recht  und
in  das  Verfahren,  theilt  sich  auch  die  deutsche  Konkursordnung  in  zwei
Bücher:  Konkursrecht  und  Konkursverfahren,  zu  welchen  noch  ein
drittes  Buch:  Strafbestimmungen  tritt.
Das  erste  Buch  enthält  acht  Titel.
Zunächst  wird  im  Allgemeinen  der  Gegenstand  und  die  Wirkung  des
Konkursverfahrens  bestimmt  (Titel  1).
Daran  reihen  sich  im  Besonderen  die  Vorschriften  über  die  Wirkung
der  Eröffnung  des  Verfahrens  auf  die  Rechtsgeschäfte  und  Rechtshandlungen,
die  der  Gemeinschuldner  zu  einer  Zeit  vorgenommen  hat,  zu  welcher  ihm
das  Verwaltungs=  und  Verfügungsrecht  über  sein  Vermögen  noch  zustand,
um  zu  bestimmen,  inwieweit  dieselben  erfüllt  werden  können  oder  müssen
(Titel  2),  oder  unter  welchen  Voraussetzungen  sie  im  Interesse  der  Gläubiger ¬
  anfechtbar  sind  (Titel  3).
In  Titel  4  wird  bestimmt,  inwieweit  die  in  dem  Vermögen  des  Gemeinschuldners ¬
  faktisch  befindlichen,  ihm  aber  rechtlich  nicht  zugehörigen
Gegenstände  aus  demselben  auszusondern  und  den  berechtigten  Personen,  die
als  solche  nicht  Konkursgläubiger  sind,  herauszugeben  sind.  Hier  ist  das
Aussonderungsrecht  der  Ehefrau  des  Gemeinschuldners  von  hervorragender
Bedeutung.
In  den  Titeln  5  bis  8  wird  die  verschiedene  Rechtslage  aller  derjenigen ¬
  Personen  normirt,  welche  an  das  in  Beschlag  genommene  Vermögen
Ansprüche  zu  erheben  haben.  Diese  zerfallen  in  zwei  Klassen:  solche,  welche
nicht  verpflichtet  werden  können,  ihre  Befriedigung  im  allgemeinen  Konkursverfahren ¬
  zu  erzielen,  und  solche,  welche  nur  in  diesem  ihre  Befriedigung
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6)  Stenograph.  Ber.  a.  a.  O.  S.  61;  vgl.  auch  Motive  S.  11  unten.
7)  Einzelne  Besonderheiten  für  Konkurse  von  Aktien=  und  anderen  Gesellschaften
siehe  §.  193  ff.
            
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