Konkursordnung. Einleitung.
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Allein wie der Direktor im Reichskanzleramte, Oberregierungsrath
von Amsberg bei der ersten Lesung der neuen Konkursordnung erörterte“
hat man bei der nunmehrigen Feststellung des Gesetzes diese sämmtlichen
Differenzen theils für so unbedeutend erachtet, daß man sie streichen konnte,
theils überzeugte man sich, daß sie auf Unterschieden beruhten, welche man
legislativ nicht mehr anerkennen wollte und durfte.
Dadurch ist man zu einer vollen Einheit des gesammten Verfahrens
gelangt und es läßt sich nicht läugnen, daß darin eine wesentliche Verbesserung ¬
gelegen ist
§. 8.
Im Anschlusse an die in §. 4 bereits erörtete naturgemäße Trennung
des Konkursrechtes in zwei große Abschnitte, in das materielle Recht und
in das Verfahren, theilt sich auch die deutsche Konkursordnung in zwei
Bücher: Konkursrecht und Konkursverfahren, zu welchen noch ein
drittes Buch: Strafbestimmungen tritt.
Das erste Buch enthält acht Titel.
Zunächst wird im Allgemeinen der Gegenstand und die Wirkung des
Konkursverfahrens bestimmt (Titel 1).
Daran reihen sich im Besonderen die Vorschriften über die Wirkung
der Eröffnung des Verfahrens auf die Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen,
die der Gemeinschuldner zu einer Zeit vorgenommen hat, zu welcher ihm
das Verwaltungs= und Verfügungsrecht über sein Vermögen noch zustand,
um zu bestimmen, inwieweit dieselben erfüllt werden können oder müssen
(Titel 2), oder unter welchen Voraussetzungen sie im Interesse der Gläubiger ¬
anfechtbar sind (Titel 3).
In Titel 4 wird bestimmt, inwieweit die in dem Vermögen des Gemeinschuldners ¬
faktisch befindlichen, ihm aber rechtlich nicht zugehörigen
Gegenstände aus demselben auszusondern und den berechtigten Personen, die
als solche nicht Konkursgläubiger sind, herauszugeben sind. Hier ist das
Aussonderungsrecht der Ehefrau des Gemeinschuldners von hervorragender
Bedeutung.
In den Titeln 5 bis 8 wird die verschiedene Rechtslage aller derjenigen ¬
Personen normirt, welche an das in Beschlag genommene Vermögen
Ansprüche zu erheben haben. Diese zerfallen in zwei Klassen: solche, welche
nicht verpflichtet werden können, ihre Befriedigung im allgemeinen Konkursverfahren ¬
zu erzielen, und solche, welche nur in diesem ihre Befriedigung
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6) Stenograph. Ber. a. a. O. S. 61; vgl. auch Motive S. 11 unten.
7) Einzelne Besonderheiten für Konkurse von Aktien= und anderen Gesellschaften
siehe §. 193 ff.