I. Teil. Allgemeine Grundlagen des Eherechts.
Der hl. Thomas definiert die Ehe im naturrechtlichen Sinne
in gleicher Weise als eine conjunctio — maris et feminae — ad
unam generationem et educationem prolis et iterum ad
unam vitam domesticam').
Hiernach ist die Ehe:
1. eine Verbindung zweier Personen verschiedenen
Geschlechts zu einer Lebensgemeinschaft. Gott schuf
den Menschen als Mann und als Weib 2) und legte in beide den
Geschlechts- oder Zeugungstrieb, durch Hingabe des schaffenden
Stoffes seitens des Mannes und dessen Empfängnis seitens des
Weibes ein neues Geschöpf zu zeugen.3) Zu diesem Zwecke
muss der eine Teil sich dem anderen nicht nur körperlich hingeben ¬
und sich mit ihm fleischlich vereinigen *), sondern es entsteht -
auch ein Verhältnis der gegenseitigen Zuneigung und Hingabe, ¬
welche sich, da der Mensch nicht wie das Thier bloss
naturnotwendig, sondern mit freiem Willen und mit vollem
Bewusstsein seines Zweckes handelt, zu einer freipersönlichen
Liebe erhebt, die über den blossen Geschlechtstrieb hinausgreift
und beide Geschlechter sich gegenseitig suchen lässt, nicht zur
blossen Befriedigung dieses Triebes, sondern namentlich zu dem
Zwecke, in eine dauernde Lebensgemeinschaft zu einander zu
treten. Dieses natürliche Begehren nach Vereinigung zu einer
Lebensgemeinschaft basiert nicht bloss auf der geschlechtlichen
Neigung, sondern auch auf der in der Natur des Menschen
liegenden leiblichen und geistigen Unvollkommenheit, die durch
eine dauernde gegenseitige und innige Hingabe gehoben werden
soll, indem beide Individualitäten sich ergänzen und in ihrer
Vereinigung wie zwei Hälften ein grösseres Ganze, gleichsam eine
neue Person bilden5), sowie auch auf der natürlichen Liebe und
Hingebung für das Erzeugte, für dessen Erhaltung, Pflege
und Erziehung.6
2. Soll aber dieser in der Natur des Menschen liegende Zweck
erreicht werden, dann muss die Verbindung eine ungeteilte
*) Summa theol. (III) Suppl. q. 44. a. 1.
2) Gen. 1, 27.
3) Schulte, Eherecht, S. 1.
*) Gen. 2, 24.
5) Schulte, 1. c. S. 2; Stöckl, Lehrb. der Phil. 6 Aufl. 3 Bd. S. 324.
*) Walter, 1. c. S. 650,