Volltext : Heiner, Franz: Grundriss des katholischen Eherechts

I.  Teil.  Allgemeine  Grundlagen  des  Eherechts.
Der  hl.  Thomas  definiert  die  Ehe  im  naturrechtlichen  Sinne
in  gleicher  Weise  als  eine  conjunctio  —  maris  et  feminae  —  ad
unam  generationem  et  educationem  prolis  et  iterum  ad
unam  vitam  domesticam').
Hiernach  ist  die  Ehe:
1.  eine  Verbindung  zweier  Personen  verschiedenen
Geschlechts  zu  einer  Lebensgemeinschaft.  Gott  schuf
den  Menschen  als  Mann  und  als  Weib  2)  und  legte  in  beide  den
Geschlechts-  oder  Zeugungstrieb,  durch  Hingabe  des  schaffenden
Stoffes  seitens  des  Mannes  und  dessen  Empfängnis  seitens  des
Weibes  ein  neues  Geschöpf  zu  zeugen.3)  Zu  diesem  Zwecke
muss  der  eine  Teil  sich  dem  anderen  nicht  nur  körperlich  hingeben ¬
  und  sich  mit  ihm  fleischlich  vereinigen  *),  sondern  es  entsteht -
  auch  ein  Verhältnis  der  gegenseitigen  Zuneigung  und  Hingabe, ¬
  welche  sich,  da  der  Mensch  nicht  wie  das  Thier  bloss
naturnotwendig,  sondern  mit  freiem  Willen  und  mit  vollem
Bewusstsein  seines  Zweckes  handelt,  zu  einer  freipersönlichen
Liebe  erhebt,  die  über  den  blossen  Geschlechtstrieb  hinausgreift
und  beide  Geschlechter  sich  gegenseitig  suchen  lässt,  nicht  zur
blossen  Befriedigung  dieses  Triebes,  sondern  namentlich  zu  dem
Zwecke,  in  eine  dauernde  Lebensgemeinschaft  zu  einander  zu
treten.  Dieses  natürliche  Begehren  nach  Vereinigung  zu  einer
Lebensgemeinschaft  basiert  nicht  bloss  auf  der  geschlechtlichen
Neigung,  sondern  auch  auf  der  in  der  Natur  des  Menschen
liegenden  leiblichen  und  geistigen  Unvollkommenheit,  die  durch
eine  dauernde  gegenseitige  und  innige  Hingabe  gehoben  werden
soll,  indem  beide  Individualitäten  sich  ergänzen  und  in  ihrer
Vereinigung  wie  zwei  Hälften  ein  grösseres  Ganze,  gleichsam  eine
neue  Person  bilden5),  sowie  auch  auf  der  natürlichen  Liebe  und
Hingebung  für  das  Erzeugte,  für  dessen  Erhaltung,  Pflege
und  Erziehung.6
2.  Soll  aber  dieser  in  der  Natur  des  Menschen  liegende  Zweck
erreicht  werden,  dann  muss  die  Verbindung  eine  ungeteilte
*)  Summa  theol.  (III)  Suppl.  q.  44.  a.  1.
2)  Gen.  1,  27.
3)  Schulte,  Eherecht,  S.  1.
*)  Gen.  2,  24.
5)  Schulte,  1.  c.  S.  2;  Stöckl,  Lehrb.  der  Phil.  6  Aufl.  3  Bd.  S.  324.
*)  Walter,  1.  c.  S.  650,
            
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