Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 2 (1858))

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vorhanden. Die Klage aus einem Erkenntnisse, so wie der Einwand
aus einem solchen setzen nothwendig voraus, daß im laufenden wie im
Vorprozesse die Thatsachen, die Anträge und die Parteien identisch sind.
Die Klage auf Sicherstellung einer Schuld ist ihrer Begründung so wie
dem Anträge nach eine andere, als die Klage aus Zahlung. Der Klä-
ger hat daher im vorliegenden Falle auch nicht ex juäieuto geklagt,
sondern er glaubte nur, wenn ein Wechselschuldner verurtheilt worden
sei, für die Zahlung der Schuld Sicherheit zu bestellen, so liege hierin
schon der Ausspruch, daß seine Forderung begründet sei, und hiermit
wollte er dem Verklagten jede Einrede wider dessen Zahlungspflicht ab-
schneideu. Diese Ansicht ist eine unrichtige. Die Wechselsicherstellungs-
klage so wie die gewöhnliche Arrestklage setzen freilief) einen Anspruch
voraus, für welchen die Sicherstellung verlangt wird; in beiden Klagen
dient der Hauptanspruch aber nur zur Begründung der Klage, ohne
selbst der Gegenstand des Prozesses zu sein.
Zu 2. Die Entscheidung beruht auf der Annahme, daß der Dif-
fessionseid eben so zu behandeln sei, wie ein deserirter Eid, und daher
der tz 376 Tit. 10 Th. 1 der A. G.-O. Anwendung finde. Nach diesem
Gesetze können die Folgen des Contumacialverfahrens im Laufe des
Prozesses noch beseitigt werden (Verordnung vom 21. Juli 1846 § 31).
Nur die Erklärung der Partei, daß sie einen angetragenen Eid nicht
leisten könne oder wolle, ist für den Prozeß unwiderruflich, aber auch nur
für den vorliegenden Prozeß. In einem nenen Prozeß kann von einer solchen
Erklärung nur in so weit Gebrauch gemacht werden, als in ihr das Zu-
geständniß der Thatsache gefunden werden kann, über welche der Eid
deferirt war. Nur dieses ist materieller, das Andere ist formeller Natur.
Der Disfessionseid ist darin dem deferirten Eide gleich, daß es von dem
Producenten der Urkunde abhängt, ob er seinen Gegner zur Ableistung
dieses Eides verstatteu, oder den Beweis in anderer Weise führen will.
A. G.-O. I 10 tz 145 und I 27 § 21.

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