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beklagen durste, wenn der verklagte Acceptant den Wechsel als einen
Domicilwechsel behandelt wissen wollte, wenn dieser schon vor dem In-
dossamente mit dem Aussteller über die Eigenschaft des Wechsels sich
geeinigt hatte.
Der Ansicht des Appellationsgerichts dürfte Folgendes zur Seite
stehen. Der acceptirte gezogene Wechsel enthält einen Vertrag zwischen
dem Zieher und dem Bezogenen dahin, daß der Letztere sich verpflichtet,
der Anweisung gemäß zahlen zu wollen. Hierin liegt die Willens-
erklärung. Ausgesprochen wird dieselbe durch die schriftliche Form, welche
dem Vertrage die Eigenschaft eines Literal-Kontrakts gibt. Dafür, wie
diese Form zu Stande kommen soll, enthält die Wechsel-Ordnung keine
Vorschrift. Ist nur die Willensbestimmung vorhanden, so ist es nach
der Wechsel-Ordnung gleichbedeutend, ob der Bezogene mit dem Accepte
den Anfang macht, und der Zieher hinterher den Wechsel schreibt, oder
ob umgekehrt verfahren wird. Die Wechsel-Ordnung verpflichtet sogar
im Art. 75 den Acceptanten auch dann, wenn die Unterschrift des
Ziehers falsch ist, und erhält ihm nur im Art. 82 die persönliche Ein-
rede. Ist es aber zulässig, daß das Accept zuerst geschrieben, und der
Wechsel dem Accepte entsprechend nachher ausgefüllt wird, so muß es
auch zulässig sein, einen ausgefüllten Wechsel, dem die Annahme nicht
ganz entspricht, der Annahme gemäß abzuändern. Der Acceptant spricht
durch das Accept seinen Willen aus, und der Zieher schließt sich nur
diesem Willen an, wenn er darnach den Wechsel ausfüllt oder berich-
tigt. Die Willensübereinstimmung ist dann vorhanden, die persönliche
Einrede fällt, und die mit Willensübereinstimmung geschaffene schrift-
liche Form muß als rechtsbeständig angesehen werden.