Volltext : Beiträge zur Erläuterung des preußischen Rechts durch Theorie und Praxis (Jg. 2 (1858))

8.6. Zur Erläuterung des Art. 24 der Allg. Deutsch. Wechsel-Ordnung, betreffend den Begriff des Domicilwechsels

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Nr. 6.
Zur Erläuterung des Art. 24 der Attg. Deutsch. Wechset-Brdnung
beiressend den Begriss des Domirilwechsels.
E i n Rechtsfall,
mitgetheilt
von dem Appellationsgerichts-Rath Gcyert in Stettin.

Ein gezogener Domicilwechsel ist ein solcher, in welchem der Aus-
steller einen von dem Wohnorte des Bezogenen verschiedenen Zahlungs-
ort angegeben hat. Die Beifügung eines solchen Zahlungsortes Seitens
des Acceptanten ist nach den Gesetzen über eingeschränkte Accepte zu
beurtheilen.
Ein Kaufmann in London zog einen Wechsel aus einen Kaufmann
in Stettin. Der Bezogene fügte dem Accepte die Worte hinzu, „zahl-
bar bei Siveking," einem Handlungshause in London. Nunmehr schrieb
der Aussteller des Wechsels ohne Zuziehung des Acceptanten unter der
Adresse des Bezogenen die Worte: „zahlbar in London." In dieser
Form war der Wechsel durch Indossament in die Hände eines Dritten
gelangt, welcher wider den Acceptanten die Wcchselklage auf Zahlung
erhoben hatte. Die Entscheidung der Sache hing davon ab, ob dem
verklagten Acceptanten gegenüber angenommen werden könne, der Wechsel
sei ein Domicilwechsel. Diese Frage ist von dem Appellationsgerichte
zu Stettin bejaht worden. Es wurde davon ausgegangen, daß ein gültiger
Vertrag zwischen dem Zieher und dem Bezogenen anzunehmen sei, wenn
beide darin einverstanden sind, wie der Wechsel lauten soll. Ein solches
Einverständniß wurde darin gefunden, daß der Bezogene seinem Accepte
einen Domiciliaten hinzufügte, und der Zieher, dem Willen des Be-
zogenen folgend, nunmehr den Wohnort des Domiciliaten als den Zah-
lungsort auf dem Wechsel vermerkte. Es wurde angenommen, so würde
das Rechtsverhältniß selbst dann aufzufassen sein, wenn der Bezogene
ein Interesse gehabt hätte, dem Wechsel die Eigenschaft eines Domicil-
wechsels abzusprechen. Diese Annahme stellte die Entscheidung auf die
Spitze. Dem klagenden Indossatar stand entgegen, daß er den Wechsel
in der Form eines Domicilwechsels erworben hatte, und er sich nicht

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