Objekt : Hellfeld, Johann August Christian von: Erläuterung verschiedener Materien des bürgerlichen Rechts so wie Bekanntmachung mit Handlungen der willkührlichen Gerichtsbarkeit für Personen welche der Rechte unkundig sind

—3  —.
Jch  kann  daher  nicht  leugnen,  daß  es  mir
wirklich  oft,  wenn  ich  als  Anwald  Eydesleistungen =
  beygewohnt  habe,  zum  Aerger  gereicht
hat,  hören  zu  müssen,  wie  so  oberflächlich  ja
fast  möchte  ich  sagen,  mechanisch,  manche  Richter =
  die  Wichtigkeit  des  Eydes  vorstellen,  oft  gar
undentlich  nach  einer  veralteten  geläufigen  Form
etwas  herschnappern,  welches  vielmals  der
Schwörende  gar  nicht  versteht.
Nichts  Vergebliches  werde  ich  daher  unternehmen, =
  wenn  ich  gegenwärtig  dasjenige  erwäge:
...*.
was  jeder  Schwörende  bey  Ablegung  eines
Eydes  zu  bedenken  hat,  und  über  welche
Gegenstände  sich  der  Richter  bey  der  Eydesabnahme, =
  und  der  solcher  vorausgehenden =
  Ermahnung  zu  Vermeidung  eines  falschen =
  Eydes,  verbreiten  muß.
*.*..
...  .......
chwörende  muß  vor  Augen  haben
r
Jede
..  .
daß  das  was  er  beschwören  soll  oder  will,  auch
mit  seiner  wirklichen  vollen  Ueberzeugung  über.
einstimmt,  und  er  nicht  anders  denke,  als  er
wirklich  zu  schwören  hat,  so  wie,  daß  er  vor  einem =
  allwissenden  und  allmächtigen  Gott  stehe,
dem  es  hinlänglich  bewußt  ist,  ob  er  mit  Ueberzeugung ¬
  der  Wahrheit  gemäß  schwöre,  und  daß
dieser  Gott  sowohl  in  diesen  als  jenen  Leben
seine  Strafgerichte  über  ihn  verbreiten  kann.
Geht  der  Leichtsinn  einer  Person  aber  so
weit,  daß  sie  sich  etwas  anders  in  die  Sinne
faßt,  so  nennt  man  dieses  refervationes  mentales -

A  2

Wichtigkeit
des  Eydes
in  Ansehung =
  des
Schwörenden. =

            
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