Objekt : Grünwald, Alexander: ¬Die Eheschließung

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29.  November  1852,  Nr.  146,  das  allgemeine  bürgerliche  Gesetzbuch  und
das  dießfällige  Adoptionspatent  für  das  Großfürstenthum  Siebenbürgen
in  den  gesammten  Kronländern  wohl  kaum  mehr  als  praktisch  wichtig  zu
betrachtenden  Verordnungen  bezüglich  der  Unfreiheit  eines  Gattentheiles
ist  aus  dem  in  der  ersten  quaestio  der  29.  causa  enthaltenen  Railonnement ¬
  Gratian's  zu  entnehmen,  daß  die  Kirche  eine  Ehe  für  ungiltig ¬
  angesehen  wissen  will,  sobald  bei  Eingehung  derselben  ein  oder
gar  jeder  Theil  über  die  ganze  Persönlichkeit  des  Anderen  im  Irrthume ¬
  war.  Wie  aus  den  Argumenten  der  c.  3.-5.  X.  de  cond.
appos,  hat  dieß  wohl  auch  im  Gegensatze  zum  österreichischen  bürgerlichen
Gesetzbuche  für  jeden  Fall  zu  gelten,  wenn  es  an  jenen  Eigenschaften,
Umständen  oder  Verhältnissen  fehlt,  auf  deren  Dasein  die  Einwilligung
bedingt  worden  ist.
Dieses  Ehehinderniß  ist  bald  ein  bleibendes,  bald  ein  vorübergehendes ¬
  und,  namentlich  mit  Rücksicht  auf  §.  58  a.  b.  G.  B.,  sowie
c.  b.  7.  X.  de  cond.  appos.,  bald  dispensabel,  bald  indispensabel.
Bezüglich  des  Ehehindernisses  der  Furcht  läßt  sich  aus  den  in  den
Canones  über  abgedrungene  Eheschließungen  gegebenen  Erklärungen  und
Entscheidungen,  da  hier  zunächst  doch  nur  c.  6.  10.  15.  28.  X.  de
sponsalib.  nub.,  c.  7.  X.  qui  clerico  vel  vovantes  c.  b.  X.  de  his,
quae  ei,  c.  1.  X.  de  adult.,  c.  2.  X.  de  eo,  qui  duxit  in  matrimonium, ¬
  c.  8.—11.  X.  de  dispens.  inpuberum,  von  entscheidender
Wichtigkeit  sind,  nur  so  viel  abstrahiren,  daß  eine  Ehe  dann  kirchlicherseits ¬
  wegen  des  Ehehindernisses  der  Furcht  für  ungiltig  angesehen  wird,
wenn  sie  von  Jemandem  eingegangen  wird,  um  ein  schon  an  sich  (das
will  so  viel  sagen,  als  nach  gewöhnlicher  Anschauung)  großes  und,  wie
er  nach  seinen  individuellen  Verhältnissen  annehmen  muß,  wahrscheinliches
und  auf  eine  leichtere  Art  nicht  abwendbares  Uebel  abzuwehren,  womit
rechtswidrig  und  gerade  in  der  Absicht,  ihn  zu  dieser  Ehe  zu  vermögen
—  sei  es  von  der  Person,  mit  welcher  er  abschließt,  oder  von  einer  anderen ¬
  —,  mit  oder  ohne  Wissen  der  Letzteren  sein  rechtliches  Interesse
bedroht  worden  ist.  Auch  dieses  Ehehinderniß  ist  nach  Beschaffenheit  der
Umstände  bald  ein  bleibendes,  bald  ein  vorübergehendes.
            
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