Inhaltsverzeichnis : ¬Der badische Bürgermeister (3)

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Ein  Rekurs  findet  nur  statt  wegen  Verletzung  wesentlicher
Vorschriften  des  Gesetzes.  Eine  nochmalige  Prüfung  der  in
Artikel  8  genannten,  von  der  Kommission  erledigten  Punkte
kann  nur  dann  verlangt  werden,  wenn  dabei  erhebliche  thatsächliche ¬
  Irrtümer  unterlaufen  sind,  oder  wenn  wahrscheinlich
gemacht  wird,  daß  auffallende  Benachteiligungen  vorgekommen ¬
  sind.
Zur  Vornahme  aller  derartiger  wiederholter  Prüfungen
wird,  sobald  es  nötig  fällt,  die  Kommission  von  der  Staatsverwaltungsbehörde ¬
  durch  drei  weitere  Sachverständige  verstärkt.
Artikel  12.
Einstellung  und  Änderung  des  Plans  des
Unternehmens.
Eine  Änderung  an  den  Hauptgrundzügen  des  Planes  kann
nur  durch  ausdrückliche  Zustimmung  der  in  Artikel  1  bestimmten
Mehrheit  beschlossen  werden  und  bedarf  außerdem  der  Staatsgenehmigung. ¬
  Eine  Einstellung  des  Vollzugs  kann  nur  dann
stattfinden,  wenn  mindestens  die  Hälfte  der  Beteiligten  den
Antrag  stellt  und  mindestens  drei  Vierteile  der  Beteiligten,
welche  nach  dem  Steuerkapitale  mindestens  drei  Vierteile  der
in  das  Unternehmen  fallenden  Grundstücke  besitzen,  sich  in  der
Abstimmungstagfahrt  für  die  Einstellung  des  Unternehmens
aussprechen  und  die  Staatsgenehmigung  dazu  erteilt  wird.
Artikel  13.
Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte.
Vorzugs=  und  Unterpfandsrechte,  welche  auf  einer  abzutretenden ¬
  Liegenschaft  ruhen,  gehen  nach  dem  bestehenden  Range
auf  die  zum  Ersatz  zugewiesene  Liegenschaft  über.
Artikel  14.
Tritt  eine  Liegenschaft  an  die  Stelle  von  mehreren  einzelnen ¬
  Grundstücken,  welche  nicht  alle  oder  wovon  jedes  mit
anderen  Vorzugs=  oder  Unterpfandsrechten  belastet  ist,  so  erstrecken ¬
  sich  die  übergegangenen  Rechte  auf  denjenigen  ideellen
            
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