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Ein Rekurs findet nur statt wegen Verletzung wesentlicher
Vorschriften des Gesetzes. Eine nochmalige Prüfung der in
Artikel 8 genannten, von der Kommission erledigten Punkte
kann nur dann verlangt werden, wenn dabei erhebliche thatsächliche ¬
Irrtümer unterlaufen sind, oder wenn wahrscheinlich
gemacht wird, daß auffallende Benachteiligungen vorgekommen ¬
sind.
Zur Vornahme aller derartiger wiederholter Prüfungen
wird, sobald es nötig fällt, die Kommission von der Staatsverwaltungsbehörde ¬
durch drei weitere Sachverständige verstärkt.
Artikel 12.
Einstellung und Änderung des Plans des
Unternehmens.
Eine Änderung an den Hauptgrundzügen des Planes kann
nur durch ausdrückliche Zustimmung der in Artikel 1 bestimmten
Mehrheit beschlossen werden und bedarf außerdem der Staatsgenehmigung. ¬
Eine Einstellung des Vollzugs kann nur dann
stattfinden, wenn mindestens die Hälfte der Beteiligten den
Antrag stellt und mindestens drei Vierteile der Beteiligten,
welche nach dem Steuerkapitale mindestens drei Vierteile der
in das Unternehmen fallenden Grundstücke besitzen, sich in der
Abstimmungstagfahrt für die Einstellung des Unternehmens
aussprechen und die Staatsgenehmigung dazu erteilt wird.
Artikel 13.
Vorzugs= und Unterpfandsrechte.
Vorzugs= und Unterpfandsrechte, welche auf einer abzutretenden ¬
Liegenschaft ruhen, gehen nach dem bestehenden Range
auf die zum Ersatz zugewiesene Liegenschaft über.
Artikel 14.
Tritt eine Liegenschaft an die Stelle von mehreren einzelnen ¬
Grundstücken, welche nicht alle oder wovon jedes mit
anderen Vorzugs= oder Unterpfandsrechten belastet ist, so erstrecken ¬
sich die übergegangenen Rechte auf denjenigen ideellen