Inhaltsverzeichnis : Ernsthaffte aber doch muntere und vernünfftige Thomasische Gedancken u. Erinnerungen über allerhand außerlesene juristische Händel (Th. 1 (1720))

Inquisitions-  Sachen  Urtheil  ab  actis  removiren.
113
schafft  der  Jurisprudenz  und  der  tüchtigen  Gründe  Processus  judicialis -
  mangelt.  u.  s.  w.
§.  VI.  Wie  ist  aber  nun  diesen  Elend  zu  begegnen?  Dieses  ist  eben  und  die
so  schwer  nicht  /  aber  es  kan  nicht  so  leicht  und  geschwind  alles  eingefüh=darwieder
ret  und  ad  praxin  gebracht  werden  /  so  ohnmöglich  als  lange  einge=  zu  gebrauwurtzelte -
  Kranckheiten  geschwinde  und  in  einen  Huy  gehoben  werden  chende  rekönnen -
  /  sondern  es  erfordert  ein  wenig  Zeit  und  Gedult.  Sonderlich  media.
die  beyden  ersten  causæ  dieser  politischen  oder  vielmehr  Geistlichen  /  oder
Consistorial  Kranckheit.  Jedoch  ist  ietzo  mehr  Hoffnung  darzu  als  bißhero -
  gewesen.  1.  Daß  man  Christliche  und  vernünfftige  Theologos
und  JCtos,  die  die  obgedachte  Papentzende  Greuel  entdecken,  und  auf
Universitäten  in  Jhren  Schrifften  und  disputationibus,  oder  in  Ihren -
  Bedencken  und  responsis,  (dergleichen  des  seeligen  Herrn  D.  Speners -
  Bedencken  an  vielen  Orten  sind)  dieselbige  wiederlegen  /  wieder
Jhre  so  wohl  scheinheilige  Nachrichter  /  als  wieder  die  groben  Calumnianten -
  schütze  /  oder  doch  zum  wenigsten  durch  solche  Leute  sich  nicht  verleiten -
  lasse  /  die  Lehre  der  Wahrheit  zu  dämpffen.  2.  Daß  man  hernach -
  zu  seiner  Zeit  /  die  in  denen  Consistorial-Ordnungen  befindliche
reliquien  des  politischen  Pabstthumbs  emendire  und  bessere.  3.  Daß
man  denen  Consistorialibus  eben  durch  diese  zwey  jetzterwehnte  remedia -
  die  Gelegenheit  benehme  /  Jhre  anklebende  menschliche  Schwachheiten -
  (die  nach  dem  bekanten  Sprichwort:  vitia  erunt,  donec  homines, -
  durch  Straff=Gesetze  nicht  getilget  werden  können)  durch  die  autorität -
  der  alten  Consistorial-Ordnungen  und  gefährlicher  Schrifften
ferner  zu  bedecken.  4.  Daß  man  die  Consistoria  mit  obgemeldten
Christlichen  und  vernünfftigen  Theologis  und  JCtis  besetze  /  und  also
zwar  das  eine  extremum  vermeide,  daß  man  die  Herren  Theologos
nicht  gar  von  Consistoriis  ausschließe  /  aber  auch  nicht  in  das  andre  extremum -
  verfalle  /  daß  die  JCti  &  Politici  davon  ausgeschlossen  oder
von  denen  Theologis  übermannet  werden  /  sondern  daß  man  dißfalls
das  etwan  in  dem  Hertzogthum  Magdeburg  und  Halberstadt  gebrauchliche -
  temperament,  oder  dergleichen  treffe,  davon  ebenmaͤßig  das  1.
und  2.  Capitel  des  Consistorial-Processes  des  Herrn  Hoffrath -
  Ludovici  mit  mehrern  Nachricht  geben
wird.
XX.
Do  3
Max-Planck-Institut  für
europäische  Rechtsgeschichte
DFG
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer