Objekt : Archiv für Theorie und Praxis des allgemeinen deutschen Handelsrechts (Bd. 15 (1869))

Königreich Preußen. Art. 361.

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eines Dritten Seitens des Commissionärs als eine Erklärung, daß
er selbst als Contrahent eintrete, aufgefaßt werden könne, es wird
aber von demselben nicht behauptet, daß diese Auffassung eiutreten
müsse, dem Verklagten stand es daher auch nach dieser Ansicht
frei, den Klager nicht als Selbstverkäufer anzusehen, und dieß hat
er gethan, indem er den Kläger fortdauernd als Commissionär be-
handelt hat. Die Behauptung des Klägers aber, daß in der Anzeige
über die Ausführung ohne Namhaftmachung eines Dritten die
Offerte liege, daß er als Selbstverkäufer eintreten wolle, ist nicht
richtig, weil jene allgemeine Anzeige eine solche Offerte eben nicht
enthält. Ist aber hiernach das Geschäft eine Commission geblieben,
so steht dem Kläger nicht die Befugniß zu, die Differenz ebenso wie
ein Käufer nach Art. 376 zu liquidiren, er kann vielmehr nach
Art. 371 nur den Ersatz der baaren Auslagen und Provision fordern.
Die Anführung des Klägers, daß das zweite'Geschäft nur als Com-
pensation des ersten anzusehen sei, ist unerheblich, weil für die recht-
liche Natur der Rechtsgeschäfte aus dem Umstande nichts hergeleitet
werden kann, daß das eine den Zweck gehabt hat, zur Abgeltung des
andern zu dienen. Auch hat sich der Kläger auf etwa in dieser Hinsicht
bestehende Handelsgebräuche nicht berufen.
Hieraus folgt die Bestätigung des ersten Erkenntnisses, es ist
jedoch der Abweisung die Maßgabe „angebrachter Maßen" hinzugefügt
worden, weil der Kläger möglicher Weise noch ans beiden Ge-
schäften begründete Ansprüche herleiten könnte, nämlich aus dem
ersten Geschäft, wenn er die Differenz nach dem 30. Novbr. 1866 als
als Stichtag liquidirt, und aus dem zweiten Geschäft, wenn er dasselbe
als Commissionsgeschäft ansieht. R. H.
Art. 361.
Nicht jedes blos chronologisch niedergeschriebene Ver-
zeichniß von Einnahmen und Ausgaben ist eine Rechnung
im gesetzlichen Sinn. Vielmehr kann der Geschäftsherr
einem solchen Producte das sogenannte rnonilurn
generale, daß dasselbe keine abnahmefähige Rechnung sei,
entgegen stellen.
Erk. d. Obertribunals zu Berlin (V. Senat) v.22. Jan.
1867. (Striethorft, Archiv f. Rechtsf-, Bd. 66, S. 226.)
Archiv für deutsches Handelsrecht. Bd. XV. 2

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