10.1.1.4.
Blos solidarische Obligation nach code civil
1Ö2 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
deßhalb nicht ankomme, weil dem Beklügten die
Eigenschaft der bei ihm ausstehenden Forderung als
Sondergut der Klägerin nicht nur bekannt gewesen,
sottdern auch durch Anlegung eines besonderen Kon-
tors für die Ehefrau in den Büchern von ihm an-
erkannt worden sei, ist gegenüber der absolut gebie-
tenden Vorschrift des Gesetzes ohne Bedeutung.—
(II. S. 150/86. Urth. v. 12. Oft. 1886.)
Blos solidarische Obligation nach eolle
civil. Durch die Feststellung, daß jedem der bei-
den Beklagten eine schuldhafte Verletzung seiner
Amtspflicht zur Last falle, welche selbständig und
für sich allein die wirkende Ursache des ganzen,
der Klägerin erwachsenen Schadens darstelle, recht-
fertigt sich die vom Berufungsrichter ausgesprochene
Verurtheilung (eines jeden Beklagten auf's Ganze
mit der Maßgabe, daß durch Zahlung des einen der
andere von seiner Schuld befreit wird). Der Ge-
setzgeber hat für Fälle dieser Art eine besondere Be-
stimmung nicht getroffen und nicht ausdrücklich vor-
geschrieben, wie es sich verhalte, wenn mehrere nicht
gemeinsam (als eorrei ilebenäi, una obligatio),
sondern in getrennter Weise (plure8 obligationes)
Verpflichtete vorhanden sind, und ein Jeder durch
die Verletzung seiner Verbindlichkeit den vollen
Schaden verursacht hat. Es folgt aber aus den
sonstigen allgemeinen Rechtsgrundsätzen, daß auch
ein jeder zu dem vollen Ersätze zu verurtheilen ist,
mit der aus der Natur der Sache sich ergebenden
Beschränkung, daß der Beschuldigte den Ersatz nur
einmal verlangen kann. In diesem Sinne ist die
obligatio io solilloro (totom) des Römischen
Rechts auch für das Gebiet des e. e. neben der
französisch rechtlichen in den Art. 1200 re. e. e. ge-
regelten Solidar-Obligation anzuerkennen und durch
keine Gesetzesbestimmung ausgeschloffen. (Vgl. Za-