§ 6. Bedeutung des Ausdrucks
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Allein hier ist nicht im Mindesten gesagt, daß dieß die einzige
Richtung der aequitas sei, wie aus den früher citirten Aussprüchen
Cicero's selbst hervorgeht. Und auch bei Gajus § 11 cit. wird
bei Erzählung des berüchtigten Beispiels von den Weinstöcken nicht
gesagt, daß der Beschädigte überhaupt kein Recht habe auf Ersatz,
sondern nur, daß er wegen eines Formfehlers (1) den Proceß verloren, ¬
weil er in der Klage die beschädigten vites genannt habe,
während der Buchstabe des 12 Tafelgesetzes nur auf arbores gehe.
Dabei will Gajus offenbar sagen: hätte er aber in der Klage formell ¬
arbores genannt, so wäre ihm durch interpretatio geholfen
worden, weil die Absicht des 12 Tafelgesetzes (vis legis) auf alle derartige ¬
Beschädigungen gehe. In dieser Weise wäre also auch der
Ausspruch Cicero's 1. c. unmittelbar übereinstimmend mit dem von
Gajus, und die aequitas anwendbar auf die legis actiones (2).
Allein das ältere R. R. war in seinem Inhalt dürftig, die
Handhabung pedantisch, so daß man wohl sagen konnte, es sei ein
strenges Recht, jus strictum. Nimmt man dazu den Mangel
aller eigentlichen Wissenschaft, sodaß auch von einer ausgedehnten
interpretatio prudentum nicht viel die Rede sein konnte, so ist es
sehr erklärlich, daß bei steigendem Verkehr namentlich die Ausübung
des Rechtes in der bisherigen Weise den Römern unzureichend erschien, ¬
und nach und nach unerträglich wurde. Dieß ist das von
Gajus IV, 30 erwähnte paullatim in odium venerunt legis actiones.
Dieses strenge Festhalten an den Worten des Gesetzes, resp.
diese Buchstabenauslegung (strictum jus, stricta juris ratio)
wurde aber sicher schon lange vor der lex Aebutia dem römischen
(1) Noch h. z. T. kann Jemand durch einen Formfehler den Proceß
verlieren, ohne daß es Jemand einfallen würde, die aequitas aus dem heutigen ¬
Recht wegzuleugnen. — (2) Gaj. IV, 11. Legis actiones appellabantur
— — quia ipsarum legum verbis accommodatae erant, et ideo immutabiles
proinde atque leges observabantur. Unde eum qui de vitibus succisis ita
egisset ut in actione vites nominaret, responsum fuit rem perdidisse, quia
debuisset arbores nominare eo, quod lex XII tabularum, ex qua de vitibus ¬
succisis actio competeret, generaliter de arboribus succisis
loqueretur.