Metadaten : Helmolt, Theodor Ludwig von: Verhältniß der Exceptionen zur Beweislast

§  6.  Bedeutung  des  Ausdrucks
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Allein  hier  ist  nicht  im  Mindesten  gesagt,  daß  dieß  die  einzige
Richtung  der  aequitas  sei,  wie  aus  den  früher  citirten  Aussprüchen
Cicero's  selbst  hervorgeht.  Und  auch  bei  Gajus  §  11  cit.  wird
bei  Erzählung  des  berüchtigten  Beispiels  von  den  Weinstöcken  nicht
gesagt,  daß  der  Beschädigte  überhaupt  kein  Recht  habe  auf  Ersatz,
sondern  nur,  daß  er  wegen  eines  Formfehlers  (1)  den  Proceß  verloren, ¬
  weil  er  in  der  Klage  die  beschädigten  vites  genannt  habe,
während  der  Buchstabe  des  12  Tafelgesetzes  nur  auf  arbores  gehe.
Dabei  will  Gajus  offenbar  sagen:  hätte  er  aber  in  der  Klage  formell ¬
  arbores  genannt,  so  wäre  ihm  durch  interpretatio  geholfen
worden,  weil  die  Absicht  des  12  Tafelgesetzes  (vis  legis)  auf  alle  derartige ¬
  Beschädigungen  gehe.  In  dieser  Weise  wäre  also  auch  der
Ausspruch  Cicero's  1.  c.  unmittelbar  übereinstimmend  mit  dem  von
Gajus,  und  die  aequitas  anwendbar  auf  die  legis  actiones  (2).
Allein  das  ältere  R.  R.  war  in  seinem  Inhalt  dürftig,  die
Handhabung  pedantisch,  so  daß  man  wohl  sagen  konnte,  es  sei  ein
strenges  Recht,  jus  strictum.  Nimmt  man  dazu  den  Mangel
aller  eigentlichen  Wissenschaft,  sodaß  auch  von  einer  ausgedehnten
interpretatio  prudentum  nicht  viel  die  Rede  sein  konnte,  so  ist  es
sehr  erklärlich,  daß  bei  steigendem  Verkehr  namentlich  die  Ausübung
des  Rechtes  in  der  bisherigen  Weise  den  Römern  unzureichend  erschien, ¬
  und  nach  und  nach  unerträglich  wurde.  Dieß  ist  das  von
Gajus  IV,  30  erwähnte  paullatim  in  odium  venerunt  legis  actiones.
Dieses  strenge  Festhalten  an  den  Worten  des  Gesetzes,  resp.
diese  Buchstabenauslegung  (strictum  jus,  stricta  juris  ratio)
wurde  aber  sicher  schon  lange  vor  der  lex  Aebutia  dem  römischen
(1)  Noch  h.  z.  T.  kann  Jemand  durch  einen  Formfehler  den  Proceß
verlieren,  ohne  daß  es  Jemand  einfallen  würde,  die  aequitas  aus  dem  heutigen ¬
  Recht  wegzuleugnen.  —  (2)  Gaj.  IV,  11.  Legis  actiones  appellabantur
—  —  quia  ipsarum  legum  verbis  accommodatae  erant,  et  ideo  immutabiles
proinde  atque  leges  observabantur.  Unde  eum  qui  de  vitibus  succisis  ita
egisset  ut  in  actione  vites  nominaret,  responsum  fuit  rem  perdidisse,  quia
debuisset  arbores  nominare  eo,  quod  lex  XII  tabularum,  ex  qua  de  vitibus ¬
  succisis  actio  competeret,  generaliter  de  arboribus  succisis
loqueretur.
            
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