Full text: Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 22 (1896))

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O ertmann, Inzidentfeststellungsklage.

.und' Hellmann 8. 452. Indess scheint sich die Polemik
wenigstens beim letzteren mehr gegen die Form als gegen die
sachliche Zulässigkeit derartiger Widerklageanträge zu richten;
übrigens wird keinerlei beachtenswertes Argument gegen
die hier vertretene Meinung vorgebracht, da die Berufung
auf die gemeinrechtliche Prozessliteratur bei En de mann
schwerlich als solches gelten kann.

Bevor dieser Abschnitt zu Ende gebracht wird, ist noch
auf eine höchst eigentümliche, übrigens nur aphoristisch vor-
getragene Ansicht W e n d t s50) einzugehen. Danach soll es sich
bei den Rechtsmitteln des § 253 überhaupt nicht um eigent-
liche materielle Klagen und Widerklagen handeln, sondern
nur um prozessuale Anträge zur Erstreckung der Rechtskraft
auch auf die Präjudizialpunkte. Denn die sog. Inzidentklage
führe zu keiner neuen, sonst nicht erforderlichen Kognition
und Entscheidung.
Stellt aber das Rechtsmittel des § 253 nur eine imploratio
iudicis vor, einen prozessualen Antrag, der „den Namen Klage
nur in rein äusserlichem Sinne führt,“ so ist es von der echten
Feststellungsklage durch eine unüberbrückbare Kluft getrennt
— „nicht die Form äusserlich als Klageakt entscheidet, sondern
das materielle Wesen und dies trennt die beiden §§ 231
und 253.“
Hiergegen muss auf das Entschiedenste Front gemacht
werden. Dass über das Inzidentverhältniss überhaupt keine,
durch die Klage noch nicht erforderte Untersuchung stattfinde,
wird auch Wen dt nicht behaupten wollen; er meint nur, dass
der Antrag auf urtheilsmässige Feststellung gegenüber der
sonstigen, etwa bloss einredeweiser Geltendmachung keine
besondere Kognition erfordert. Das ist richtig, beweist aber
nichts. Eine solche ist doch nicht Zweck oder wesentliche
Voraussetzung eines wahren Prozesses, sondern nur eine in der
Regel vorhandene leidige Nothwendigkeit; wo sie sich als un-
nöthig herausstellt, etwa bei Notorietät des Streitverhältnisses.

Civil. Archiv Bd. 70 8. 39.

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