64 Oertmann, Inzidentfeststellungsklage.
ineidenter geltend gemachten Kompensationsforderung. Aber
nicht immer dürfte dieser Weg seinen Interessen ganz gerecht
werden. Dies nicht, wenn für das vom Beklagten geltend
gemachte Präjudizialverhältniss seinerseits ein anderes Rechts-
verhältniss präjudiziell ist. Alsdann kann der Kläger den be-
rechtigten Wunsch hegen, den Bestand oder Mchtbestand
dieses letzteren festgestellt zu sehen. Z. B. A. belangt den B. mit
der actio negatoria auf Schadensersatz; B. verlangt gemäss § 253
Feststellung einer Prädialservitut, die ihn zu den schädigen-
den Handlungen berechtigt haben würde. Dann hat A. ein
Interesse daran, mit einer Inzidentwiderklage den Nichtbestand
von Äs Eigentum vom angeblichen praedium dominans fest-
stellen zu lassen. Hier würde also gegenüber dem ersten
Klageantrag eine doppelte Erweiterung der Rechtskraft ein-
treten. Andere Beispiele bringen Loening (N. 100) und
Seuffert (N. 2). Gegenüber einer vindicatio begehrt Beklagter
widerklagend Feststellung- eines ihm angeblich durch Erbgang
zugefallenen Pfandrechts, und demgegenüber beantragt Kläger
die Feststellung des Nichtbestehens dieses Erbrechts. Oder
Beklagter kompensirt gegen den Klaganspruch mit Zinsen;
demgegenüber will Kläger das Nichtbestehen der Hauptforde-
rung festgestellt wissen. Ebenso könnte man sich Fälle
denken, in denen Kläger sich veranlasst sieht, gegen eine ge-
wöhnliche, also nicht nach § 263 erhobene, Widerklage des
Beklagten seinerseits mit einer Inzidentwiderklage vorzugehen.
In allen diesen Fällen würde für eine Widerklage zweiten
Grades, wie man sie etwa nennen könnte, zweifellos Raum
sein. Aber auch Bedürfniss, indem mit der Klagerweiterung,
die § 253 zunächst dem Kläger zur Verfügung stellt, dieser
hier nicht auskommen wird. Denn die Abhängigkeit des
Klaganspruchs von dem festzustellenden Rechtsverhältnisse ist
hier ja keine unmittelbare, wie sie doch der § 253 erfordern
dürfte, sondern kann höchstens als eine mittelbare bezeichnet
werden, vermöge der Bedeutung der Feststellung für das
Schicksal der dazwischen liegenden Widerklage des Beklagten.
Nicht einmal formell scheint hier für eine gewöhnliche Klage-
erweiterung Platz; materiell ist sie jedenfalls vollends un-
passend.