Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 3, Bd. 1 (1851))

Von Mühry.

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und andere Beamte des Königs anzustellen, zu ernennen oder zu
machen, daraus beeidigt werden sollen, — unparteiisch zu handeln
und Niemand zu ernennen, welcher entweder im Geheimen , oder
öffentlich sich bewirbt, sondern nur einen Solchen, welchen sie für
den Besten und Tüchtigsten halten."
Jetzt, und wenigstens seit Heinrich VI., geschieht die Ernen-
nung des Sheriff auf folgende Weise:
Jährlich am Tage „Aller Seelen" (2. November) *) treten
sämmtliche Mitglieder der drei Gerichtshöfe von Westminster mit
den übrigen hohen Beamten und den Mitgliedern des Geheimen
Raths im Locale der Schatzkammer (Exchequer) am Vormittag zu-
sammen; dann schlagen die Mitglieder jener Gerichtshöfe drei Per-
sonen als Candidaten vor; wenn diese als Candidaten gebilligt wer-
den, wird darüber an den König berichtet, welcher unter den dreien
einen zum Sheriff ernennt. Diese Königliche Ernennung erfolgt ge-
wöhnlich gegen das Ende der nächsten der vier jährlichen Gerichts-
sitzungen, welche bei den drei Gerichtshöfen Statt finden, nämlich
der Sitzung: Hilary Term (vom 11. Januar bis 1. Februar).
Blaekstone vermuthet, daß der Gebrauch, den Mitgliedern der
Gerichtshöfe von Westminster (deren zu seiner Zeit zwölf waren,
jetzt aber fünfzehn find) den Vorschlag einzuräumen, aus der Go-
thischen Verfassung zu erklären sei. In dieser Verfassung nämlich
wurden die Richter der Grafschaftsgerichte (welches Amt jetzt vom
Sheriff ausgeübt wird) von den Einwohnern der Grafschaft auf
die Weise gewählt, daß diese zwölf Wahlmänner wählten, welchen
dann oblag- dem Könige drei Personen, um davon eine zu bestäti-
gen, vorzuschlagen ** •**)).
Uebrigens wird die eben bezeichnete Förmlichkeit in dem Falle
nicht beobachtet, wenn die Ernennung eines Sheriff durch einen be-
sondern Zufall, z. B. Tod des Sheriff nothwendig wird. Denn in
einem solchen Falle geht die Ernennung allein von der Krone aus*^*).
*) Durch 24. Geo. II. c. 48, sect. 12. auf den 11. Nov. verlegt.
**) Stiem, de jure Gothico. I. c. 3.
•**) Der erste (und wohl der einzige) Fall dieser Art kam unter Elisabeth
zur Zeit der Pest vor, als die Gerichtshöfe keine Sitzungen hielten.—-
Dyer’s Reports p. 225.

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