Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 3, Bd. 1 (1851))

Von Mittermaier.

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Protokollen ausgezeichnet sind, hat der bayerische Caffationshos *) als
die Beschwerde darauf gebaut wurde, daß den Geschwornen dies
Augenscheinsprotocoll mitgegeben worden, die Nichtigkeit nicht an-
genommen, weil die Protocolle, welche die Aussagen des Beschädig-
ten über die Lokalitäten und thatsächlichen Verhältnisse enthalten, keine
Zeugenaussagen über die Thäterschaft sind und ohnehin die Geschwor-
nen aus dem Munde der geladenen Beschädigten in der Sitzung die
Aussagen gehört hätten**). Uebrigens kann, da das Gesetz davon
spricht, daß 1e8 proces verbaux, qui constatent les delits, den Ge-
schwornen mitgegeben werden dürfen, auch auf keinen Fall da eine
Nichtigkeit angenommen werden, wenn den Geschwornen Gutachten
der Sachverständigen mitgetheilt wurden ***).
XXVI. In Bezug auf die Berathschlagung der Ge-
schwornen können Nichtigkeiten veranlaßt werden 1) insoferne ein
anderer als der im Gesetze bezeichnete ch) Geschworne als Vor-
stand (Obmann) die Berathung leitet. Man hat zuweilen eine
Nichtigkeit annehmen wollen, wenn nicht der Angeklagte zur Be-
stellung des Obmannes mitwirkt 3 allein mit Unrecht 1"s), da das Ge-
setz von diesem Erfordernisse Nichts sagt und es dem Angeklagten
gleichgültig sein kann, wer Obmann ist, selbst UWin ein Anderer
(was bei ungestümen, anmaßenden Geschwornen wohl vorkömmt),

*) Sitzungsberichte der bayr. Schwurgerichte. II. S. 275.
**) Aus diesen Gründen kann man folgern, daß da, wo in den Augen-
schein sprotocollen Zeugenaussagen über die Thätcr vorkamen und die
damals vernommenen Zeugen in der Sitzung nicht aussagten, der Cas-
sationshof die Nichtigkeit annehmen würde.
***) Mehrere Arrets in diesem Sinne in der LneMoxedie p. 189.
I) Nach Art. 342 des Code soll es derjenige Geschworne sein, dessen
Name zuerst aus der Urne gezogen wird oder der durch die Geschwor-
nen ernannt wird et du conseutemeut de ce dernier, d.h. desjenigen
der von den Geschwornen ernannt ist.
ff) Arrst v. 24. Dec. 1824.
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