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meistern anmelden, von welchen aber solches ohne gar triftigen ¬
Ursachen nicht zu verbiethen seyn wird.
Handwerksordnung für Klagenfurt §. 1.
In der Handwerksordnung für Grätz kommt dießfalls
nichts bestimmtes vor.
Ueber eine Beschwerde des Maurerhandwerks in Grätz,
daß Jemand alldort sich eines Baumeisters vom Lande bediente, ¬
wurde entschieden, für die Zukunft Sorge zu tragen,
daß die Vollführung von Bauten in Städten, im Falle hierzu ¬
von Seite der bauführenden Parteyen Landbaumeister
oder Handwerksleute beygezogen werden, stets nur unter ¬
der Verantwortung der Stadtbaumeister Platz greife,
da die Landbau= und Maurermeister zur selbstständigen Führung ¬
von Baulichkeiten in Städten nach den bestehenden
Vorschriften nicht berechtiget sind.
Hofkanzleydecret vom 11. November 1824.
§. 114.
Bey Bauführungen wird nicht selten der Kalk mit
Lehm gemischet, da jedoch diese Mischung für die Gebäude
höchst schädlich ist, weil ebenbesagte zwey Baumaterialien
sich mit einander nie fest verbinden können, folglich ihre Mischung ¬
eine frühzeitige Baufälligkeit nach sich ziehen, und
andurch jeder nachfolgende Besitzer eines solchen Gebäudes
wegen dessen schlechter Beschaffenheit hintergangen würde;
so ist diese schädliche Bauart allgemein mit dem Beysatze verbothen, ¬
daß ein dieses Verboth übertretender Maurermeister
mit sechs Ducaten bestrafet werden würde, wovon ein Drittel ¬
aber in die Polizeystrafcasse zu fließen hat.
Nebstdem soll dem Bauherrn dieses Betruges wegen,
der ganze Schadenersatz im Wege Rechtens vorbehalten bleiben; ¬
hätte aber der Bauherr selbst so eine gefährliche Bauart ¬
angeordnet, so wird dieser mit dem Geldbetrage von