Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

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meistern  anmelden,  von  welchen  aber  solches  ohne  gar  triftigen ¬
  Ursachen  nicht  zu  verbiethen  seyn  wird.
Handwerksordnung  für  Klagenfurt  §.  1.
In  der  Handwerksordnung  für  Grätz  kommt  dießfalls
nichts  bestimmtes  vor.
Ueber  eine  Beschwerde  des  Maurerhandwerks  in  Grätz,
daß  Jemand  alldort  sich  eines  Baumeisters  vom  Lande  bediente, ¬
  wurde  entschieden,  für  die  Zukunft  Sorge  zu  tragen,
daß  die  Vollführung  von  Bauten  in  Städten,  im  Falle  hierzu ¬
  von  Seite  der  bauführenden  Parteyen  Landbaumeister
oder  Handwerksleute  beygezogen  werden,  stets  nur  unter ¬
  der  Verantwortung  der  Stadtbaumeister  Platz  greife,
da  die  Landbau=  und  Maurermeister  zur  selbstständigen  Führung ¬
  von  Baulichkeiten  in  Städten  nach  den  bestehenden
Vorschriften  nicht  berechtiget  sind.
Hofkanzleydecret  vom  11.  November  1824.
§.  114.
Bey  Bauführungen  wird  nicht  selten  der  Kalk  mit
Lehm  gemischet,  da  jedoch  diese  Mischung  für  die  Gebäude
höchst  schädlich  ist,  weil  ebenbesagte  zwey  Baumaterialien
sich  mit  einander  nie  fest  verbinden  können,  folglich  ihre  Mischung ¬
  eine  frühzeitige  Baufälligkeit  nach  sich  ziehen,  und
andurch  jeder  nachfolgende  Besitzer  eines  solchen  Gebäudes
wegen  dessen  schlechter  Beschaffenheit  hintergangen  würde;
so  ist  diese  schädliche  Bauart  allgemein  mit  dem  Beysatze  verbothen, ¬
  daß  ein  dieses  Verboth  übertretender  Maurermeister
mit  sechs  Ducaten  bestrafet  werden  würde,  wovon  ein  Drittel ¬
  aber  in  die  Polizeystrafcasse  zu  fließen  hat.
Nebstdem  soll  dem  Bauherrn  dieses  Betruges  wegen,
der  ganze  Schadenersatz  im  Wege  Rechtens  vorbehalten  bleiben; ¬
  hätte  aber  der  Bauherr  selbst  so  eine  gefährliche  Bauart ¬
  angeordnet,  so  wird  dieser  mit  dem  Geldbetrage  von
            
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