fullscreen : System des Pandekten-Rechts (2)

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Besond.  Theil.  B)  Priv.  R.  II.  Theil.  Persönl.  R.
mit  den  Einreden  decken  kann,  durch  welche  er  sich  gegen ¬
  den  Deleganten  hätte  schützen  können  a).
§.  938.
H)  ConstituMehr -
  nach  Römischem,  als  dem  jetzigen
tum  debiti
proprii.
Recht  wichtig  ist  II)  das  constitutum  debiti ¬
  proprii  (§.  166.),  woraus,  als  aus  einem ¬
  prätörischen  pacto,  die  actio  de  constitutu
pecunta  entspringt,  sofern  es  gültig  ist  b).  In  Ansehung ¬
  desselben  sind  folgende  Hauptsätze  zu  merken:  1)
Es  setzt  eine,  auf  irgend  eine  Art  gültige  Verbindlichkeit
voraus  c),  enthält  aber  als  solches  keine  privative  Novation ¬
  4).  Da  indess  bey  uns  ein  simpler  Vertrag,  ohne
vorhergehende  Verbindlichkeit,  vollgültig  ist,  so  ist  nun
auch  das  Versprechen,  welches  auf  die  Erfüllung  einer
vernichteten  Verbindlichkeit  geht,  in  aller  Rücksicht
verbindend,  sofern  nur  die  Verbindlichkeit  nicht  absolul
vernichtet  war,  und  das  Versprechen  unter  Umständen
geschah,  unter  denen  sich  der  Versprechende  vollgültig
verpflichten  konnte.  Nur  unter  eben  diesen  Beschränkungen ¬
  macht  das  constitutum  eine  eingeschränkte  Ver
bindlichkeit  zu  einer  vollgültigen  e).  2)  Die  Verbindlichkeit ¬
  des  constituti  erlischt,  wenn  die  erste  Verbindlichkeit ¬
  durch  Zahlung,  und  was  dieser  gleich  ist,  getilgt
wird  *),  nicht  aber,  wenn  sie  bloss  durch  Ablauf  der  Zeit
ihre  Kraft  verliert  g).
939.
III)  Intercession.
Eine  der  wichtigsten  Arten  der  Neben1) ¬
  Deren
Begriff,
verträge,  welche  Manches  aus  andern  Lehren ¬
  mit  unter  sich  begreift,  aber  hier  durchaus ¬
  in  ihrem  ganzen  Zusammenhange  dargestellt  werden
muss,  ist  III)
die  Intercession.  Man  versteht  darunter -
  die  Erklärung,  wodurch  Jemand  die  vorhandene,
oder  künftige  Verbindlichkeit  eines  Andern  zu  dessen  Vortheil ¬
  über  sich  nimt,  ohne  nach  allgemeinen  Rechtsa) ¬
  L.  12.  13.  19.  22.  eod.
e)  Weber  v.  d.  natürl.  Verb.
b)  L.  1.  §.  6.  7.  8.  de  const.  pec.
§.  126.  127.  A.  M.  ist  Rein
(13.  5.).  M.  Reinganum  de
ganum  l.  c.  p.  34—53.  73.  74.
constituta  pecunia.  Heidelb.  1819.
1)  L.  43.  de  solut.  (46.  3.).
c)  L.  1.  §.  7.  8.  L..  3.  §.  1.  eod.
L.  2.  C.  eod.  (4.  18.).
g)  L.  18.  §.  1.  h.  t.  (13.  5.).
d)  L.  11.  §.  1.  L.  28.  L.  30.  D.
Lauterbach  coll.  L.  13.  T.  5.
cod.
§.  10.  Cocceii  eod.  Tit.  qu.  ult.
            
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