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Besond. Theil. B) Priv. R. II. Theil. Persönl. R.
mit den Einreden decken kann, durch welche er sich gegen ¬
den Deleganten hätte schützen können a).
§. 938.
H) ConstituMehr -
nach Römischem, als dem jetzigen
tum debiti
proprii.
Recht wichtig ist II) das constitutum debiti ¬
proprii (§. 166.), woraus, als aus einem ¬
prätörischen pacto, die actio de constitutu
pecunta entspringt, sofern es gültig ist b). In Ansehung ¬
desselben sind folgende Hauptsätze zu merken: 1)
Es setzt eine, auf irgend eine Art gültige Verbindlichkeit
voraus c), enthält aber als solches keine privative Novation ¬
4). Da indess bey uns ein simpler Vertrag, ohne
vorhergehende Verbindlichkeit, vollgültig ist, so ist nun
auch das Versprechen, welches auf die Erfüllung einer
vernichteten Verbindlichkeit geht, in aller Rücksicht
verbindend, sofern nur die Verbindlichkeit nicht absolul
vernichtet war, und das Versprechen unter Umständen
geschah, unter denen sich der Versprechende vollgültig
verpflichten konnte. Nur unter eben diesen Beschränkungen ¬
macht das constitutum eine eingeschränkte Ver
bindlichkeit zu einer vollgültigen e). 2) Die Verbindlichkeit ¬
des constituti erlischt, wenn die erste Verbindlichkeit ¬
durch Zahlung, und was dieser gleich ist, getilgt
wird *), nicht aber, wenn sie bloss durch Ablauf der Zeit
ihre Kraft verliert g).
939.
III) Intercession.
Eine der wichtigsten Arten der Neben1) ¬
Deren
Begriff,
verträge, welche Manches aus andern Lehren ¬
mit unter sich begreift, aber hier durchaus ¬
in ihrem ganzen Zusammenhange dargestellt werden
muss, ist III)
die Intercession. Man versteht darunter -
die Erklärung, wodurch Jemand die vorhandene,
oder künftige Verbindlichkeit eines Andern zu dessen Vortheil ¬
über sich nimt, ohne nach allgemeinen Rechtsa) ¬
L. 12. 13. 19. 22. eod.
e) Weber v. d. natürl. Verb.
b) L. 1. §. 6. 7. 8. de const. pec.
§. 126. 127. A. M. ist Rein
(13. 5.). M. Reinganum de
ganum l. c. p. 34—53. 73. 74.
constituta pecunia. Heidelb. 1819.
1) L. 43. de solut. (46. 3.).
c) L. 1. §. 7. 8. L.. 3. §. 1. eod.
L. 2. C. eod. (4. 18.).
g) L. 18. §. 1. h. t. (13. 5.).
d) L. 11. §. 1. L. 28. L. 30. D.
Lauterbach coll. L. 13. T. 5.
cod.
§. 10. Cocceii eod. Tit. qu. ult.