Inhaltsverzeichnis : ¬Das Frachtfahrer-Recht (1)

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gens  die  moͤglichst  genaue  Erkundigung  von  seinen
Vermögensumständen,  Kunstkenntniß  u.  s.  f.  einzuziehen. =
  Diese  Unterlassungssünde  hält  sich  innerhalb ¬
  den  Grenzen  der  culpae  levissimae.  Der
Spediteur  vom  Metier  hingegen  prositirt  Kunstkenntniß ¬
  und  ist  folglich  nach  allen  Grundsätzen  der
legis  Aquiliae,  welche  die  Compilatoren  der  Pandecten =
  der  actioni  locati  immer  electiv  zur  Seite
gehen  lassen,  zu  dem  hoͤchsten  Fleiße,  ad  praestationem ¬
  culpae  levissimae  verbunden,  wenn  ihm
die  Kenntniß  nicht  mangelt,  von  welcher  er  sagt:
ich  besitze  sie,  und  er  nicht  genau  nach  den  Grundsätzen =
  seiner  Kenntniß  handelt.  Zu  dieser  Kunstkenntniß =
  des  Spediteurs  von  Metier  gehört  meiner
Ueberzeugung  nach:
a)  die  Kenntniß  guter  und  sicherer  Fuhrleute
b)  die  Kenntniß,  wie  ein  Wagen  oder  Schif
vernünftig  und  artistisch  so  geladen  werden
muß,  daß  aus  der  Art,  wie  es  geladen  ist,
kein  Unglück  entspringen  kann.
c)  Kenntniß  von  der  Verfassung  der  Laͤnder,  und
deren  Verordnungen,  welche  der  Fuhrmann
berührt.
            
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