15.
Aus der Braunschweigischen Praxis
15.1.
Wer gegen einen Beamten ein Messer zückt, aber an der Ausführung des Stoßes verhindert wird, ist nach §. 113 des R.St.G.B.'s wegen thätlichen Angriffs zu strafen
XII.
Aus der Braunschweigischen Uraris.
3.
Wer gegen einen Beamten ein Messer zückt, aber an der Aus-
führung des Stoßes verhindert wird, ist nach §. 113 des
R.St.G.B.'s wegen thätlichen Angriffs zu strafen.
„Nach dem gemeinen Sinne ist in einer gegen einen Andern
gerichteten, an sich zur Verletzung der Person, wohl gar zur lebens-
gefährlichen Verletzung geeigneten und in einer Thätlichkeit bestehenden
Handlung ein „thätlicher Angriff" auf die Person bereits insoweit
zu befinden, als diese Handlung den Andern auch nur mit einer
leiblichen Gefahr, aber in so unmittelbarer und jäher Weise be-
droht, daß derselbe dadurch in den Fall einer ebenso unverzüglichen
als außergewöhnlichen Schutzbedürftigkeit geräth. Es genügt also,
daß die Ausführung einer solchen Handlung unmittelbar bevorsteht
und allem Anscheine nach im nächsten Momente erfolgen wird, wenn
der Andere nicht augenblickliche Vorkehrung (durch Ausweichung,
Flucht oder Gegenwehr) trifft, oder wenn nicht ein Dritter zu seinem
Schutze intervenirt. Die — immer als vorsätzliche zu denkende —
Handlung qualificirt sich als Angriff auf die Person nicht etwa
darum weniger, weil die Absicht des Thäters, z. B. zu verwunden,
durch Vorkehrung des Andern oder eines Dritten vereitelt wird.
Ist sie nicht vereitelt, ist z. B. eine Körperverletzung begangen oder
ein sonst strafgesetzlich in's Gewicht fallender Erfolg bewirkt worden,
so kann sich hierdurch der Gesichtspunkt „thätlicher Angriff" in
strafrechtlicher Hinsicht sogar überhaupt nbsorbirt finden; es läßt sich
also keinenfalls so unbedingt sagen: die Handlung müsse, um als
„thätlicher Angriff" strafrechtlich qualificirt werden zu können, auch
wirklich zur vollen Ausführung gediehen sein. Auch von einem
(straflosen) Versuche des thätlichen Angriffs, wenn die Ausführung