Von Geyer.
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schenlebens wird sich jeder auch dann bewahren müssen, wenn der
Verlust eines Gutes, das dem Leben gegenüber nicht in die Wag-
schale fällt, ihn zur Selbstbehauptung, ja wohl auch zur Züchtigung
des Frevlers reizt. Das ist unserer Anschauung nach Pflicht.
Nicht Feigheit, nicht Bequemlichkeit .predigen wir, sondern Ach-
tung des Menschen auch im Verbrecher, dieses Schlagwort
der Zeit, welches nicht bloß der Staat, sondern auch der Einzelne
sich gegenwärtig halten muß.*)
Können wir also selbst unter der Voraussetzung eines dolosen
ja verbrecherischen Angriffs die Pflicht der moralischen Selbsterhal-
tung um jeden Preis nicht anerkennen, so ist um so weniger eine
derartige Pflicht nachzuweisen, wenn der böse Wille des Rechtsver-
letzers von dem Verletzten bloß (irrigerweise) vorausgesetzt wird,
obwohl zuzugeben ist, daß der Jrrthum, wenn er entschuldbar ist,
zu Gunsten des Verletzten spricht. Jhering preist und bewundert
den Bauern, dessen Lust zu procesfleren -eben auf jener mißtrauischen
Voraussetzung und auf Geiz beruht. Psychologisch sind diese Eigen-
schaften des Bauern sehr wohl zu erklären, da Derjenige besonders
fest an seinem Eigenthume hängt, welcher es sich durch harte Ar-
beit erworben hat, während mühelos Erworbenes auch leichtsinnig
vergeudet wird, wie Jhering selber sehr treffend auöführt. Aber
das Resultat jenes übertriebenen „Eigenthumssinnes" ist doch in
der That mit Recht als „Proceßsucht" verschrieen, eine Eigenschaft,
die nichts weniger als unseren Beifall gewinnen kann. Jhering
nennt diese Proceßsucht zwar selbst einmal eine „Verirrung", dann
aber (S. 37) erklärt er doch, der Bauer müsse so handeln und
gehorche damit dem eigenthümlichen Gesetz seiner „moralischen
Selbsterhaltung." Und weiterhin (S. 44 f.) führt Jhering, wie
schon oben erwähnt wurde, die Hingebung und Energie in der
Behauptung des Rechts, insbesondere des EigenthumsrechtS, wie
*) Es freut uns hier constatieren zu können, daß die neueren und
neuesten italienischen Eriminalisten sich ebenfalls zu dieser Ansicht bekennen.
Vgl. die soeben erschienene Dissertation von Peroei Dell’ omicidio scusato
per giusto dolore (Pisa 1872) p. 25. sq.