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daher auch nach den für die streitige Gerichtsbarkeit gegebenen
Taxordnungen zu taxiren, wobei bezüglich der Wechselsachen auf Art.
83 des Einführungsgesetzes zum allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuch ¬
vom 10. November 1861 verwiesen wird. Es gibt jedoch auch
Verhandlungen, welche der freiwilligen Gerichtsbarkeit angehören.
Hiezu zählen:
1
alle protokollarischen Anmeldungen zum Handelsregister,
die hierauf zu erlassenden Verfügungen,
alle Eintragungen in das Handelsregister
4) die Ausfertigungen von Auszügen aus den Handelsregistern.
Diese Geschäfte sind nach dem Taxregulative vom 28. Mai
1852, und zwar jene sub 1 nach Art. 8 und folgende, jene sub 2
nach Art. 15 und folgende, und jene sub 4 nach Art. 38 zu taxiren.
Die Einträge in das Handelsregister sind in analoger Anwendung
des § 2 des Hypothekentaxregulativs vom 26. April 1824 taxfrei
zu beschäftigen.
Die in den Art. 10—23 und 28 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch besprochenen Verhandlungen sind gerichtspolizeilicher
Natur und daher bezüglich der Tax= und Stempelanwendung, der
Bezahlung der Zeugengebühren u. s. w. ganz so, wie die Polizeisachen ¬
zu behandeln. Es finden daher auch alle bezüglich dieser gegebenen ¬
Anordnungen auf sie Anwendung.
§ 6. Die Stempelgesetze, nach denen sich bei der Stempelanwendung ¬
zu achten ist, sind:
1) die allerhöchste Verordnung vom 18. Dezember 1812 über
das Stempelwesen im Königreiche Bayern,
2) das Gesetz vom 11. September 1825, die Stempelordnung betr.,
die im § 5 sub b mit d aufgeführten verordnungsmäßigen
und gesetzlichen Bestimmungen,
4) der Art. 2 Nr. 4 des Taxgesetzes vom 28. Mai 1852.
§ 12. Die Ablieferungen (der eingegangenen Taxen) haben
schon
während des Monats in runden Summen stattzufinden und
vird
bestimmt, daß die Staatsgelder, welche die Gerichtssekretäre und
Gerichtsschreiber jeweilig in Verwahr behalten, nie die Hälfte der
geleisteten Kaution übersteigen dürfen.
Da die Korrespondenzen, Akten und Geldsendungen zwischen
den
Rentämtern und Gerichten postportofrei sind, so sind auch die
über die Postportofreiheit bestehenden Vorschriften genau zu beachten,
und ist auf die Adressen immer der Name der absendenden Behörde,
dann die Bezeichnung R. S. zu setzen, und zum Verschlusse das
amtliche Siegel zu verwenden.
Da nach § 16 der allerhöchsten Verordnung vom 23. Juni 1829
über die Postportofreiheit in Amtssachen die Fahrpostsendungen, sohin
alle Sendungen von Akten im Gewichte über 1 Pfund oder in Geld,
portopflichtig sind, wenn auf der Adresse ein Familiennamen steht,
so ist die Beisetzung eines solchen zu vermeiden, und die Adresse hat
zu lauten: „an den Gerichtsschreiber des k. Landgerichts N....