Volltext : Proebst, Franz Xaver: ¬Die Gerichtsschreiberei im neuen bayerischen Civilprozesse, nach den Gesetzen und Auslegungsbehelfen

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  daher  auch  nach  den  für  die  streitige  Gerichtsbarkeit  gegebenen
Taxordnungen  zu  taxiren,  wobei  bezüglich  der  Wechselsachen  auf  Art.
83  des  Einführungsgesetzes  zum  allgemeinen  deutschen  Handelsgesetzbuch ¬
  vom  10.  November  1861  verwiesen  wird.  Es  gibt  jedoch  auch
Verhandlungen,  welche  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  angehören.
Hiezu  zählen:
1
alle  protokollarischen  Anmeldungen  zum  Handelsregister,
die  hierauf  zu  erlassenden  Verfügungen,
alle  Eintragungen  in  das  Handelsregister
4)  die  Ausfertigungen  von  Auszügen  aus  den  Handelsregistern.
Diese  Geschäfte  sind  nach  dem  Taxregulative  vom  28.  Mai
1852,  und  zwar  jene  sub  1  nach  Art.  8  und  folgende,  jene  sub  2
nach  Art.  15  und  folgende,  und  jene  sub  4  nach  Art.  38  zu  taxiren.
Die  Einträge  in  das  Handelsregister  sind  in  analoger  Anwendung
des  §  2  des  Hypothekentaxregulativs  vom  26.  April  1824  taxfrei
zu  beschäftigen.
Die  in  den  Art.  10—23  und  28  des  Einführungsgesetzes  zum
Handelsgesetzbuch  besprochenen  Verhandlungen  sind  gerichtspolizeilicher
Natur  und  daher  bezüglich  der  Tax=  und  Stempelanwendung,  der
Bezahlung  der  Zeugengebühren  u.  s.  w.  ganz  so,  wie  die  Polizeisachen ¬
  zu  behandeln.  Es  finden  daher  auch  alle  bezüglich  dieser  gegebenen ¬
  Anordnungen  auf  sie  Anwendung.
§  6.  Die  Stempelgesetze,  nach  denen  sich  bei  der  Stempelanwendung ¬
  zu  achten  ist,  sind:
1)  die  allerhöchste  Verordnung  vom  18.  Dezember  1812  über
das  Stempelwesen  im  Königreiche  Bayern,
2)  das  Gesetz  vom  11.  September  1825,  die  Stempelordnung  betr.,
die  im  §  5  sub  b  mit  d  aufgeführten  verordnungsmäßigen
und  gesetzlichen  Bestimmungen,
4)  der  Art.  2  Nr.  4  des  Taxgesetzes  vom  28.  Mai  1852.
§  12.  Die  Ablieferungen  (der  eingegangenen  Taxen)  haben
schon
während  des  Monats  in  runden  Summen  stattzufinden  und
vird
bestimmt,  daß  die  Staatsgelder,  welche  die  Gerichtssekretäre  und
Gerichtsschreiber  jeweilig  in  Verwahr  behalten,  nie  die  Hälfte  der
geleisteten  Kaution  übersteigen  dürfen.
Da  die  Korrespondenzen,  Akten  und  Geldsendungen  zwischen
den
Rentämtern  und  Gerichten  postportofrei  sind,  so  sind  auch  die
über  die  Postportofreiheit  bestehenden  Vorschriften  genau  zu  beachten,
und  ist  auf  die  Adressen  immer  der  Name  der  absendenden  Behörde,
dann  die  Bezeichnung  R.  S.  zu  setzen,  und  zum  Verschlusse  das
amtliche  Siegel  zu  verwenden.
Da  nach  §  16  der  allerhöchsten  Verordnung  vom  23.  Juni  1829
über  die  Postportofreiheit  in  Amtssachen  die  Fahrpostsendungen,  sohin
alle  Sendungen  von  Akten  im  Gewichte  über  1  Pfund  oder  in  Geld,
portopflichtig  sind,  wenn  auf  der  Adresse  ein  Familiennamen  steht,
so  ist  die  Beisetzung  eines  solchen  zu  vermeiden,  und  die  Adresse  hat
zu  lauten:  „an  den  Gerichtsschreiber  des  k.  Landgerichts  N....
            
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