Volltext : Treitschke, Georg Carl: Handbuch des Wechselrechts

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Th.  II.  Tit.  VIII.  §.  692.)  In  Baiern  dürfen  von  Wechselcapitalen ¬
  1  Procent  wöchentliche  Zinsen  genommen  werden. ¬
  (Bair.  W.  O.  §.  10.)  Im  Königreich  Sachsen
sind  sechs  Procent  jährlich  erlaubt,  (Mandat  v.  10.  März
1704.  Rescr.  v.  17.  April  1747  und  Gesch.  BankerottMandat ¬
  vom  20.  Dec.  1766  §.  2.)  und  diese  Erlaubniß
dauert  auch  bei  solchen  verjährten  Wechseln,  die  noch  als
Schuldscheine  gültig  sind  (§.  333.)  noch  fort.  Rescr.  v.
11.  Nov.  1767  und  v.  16.  Juni  1768  in  C.  A.  C.  II.
T.  II.  p.  1142.
Zweites  Kapitel.
Von  der  Begebung  der  Wechsel.
§.  199.  Da  Wechsel  statt  Geldes  dienen,  so  können
damit  auch  alle  Geschäfte  vorgenommen  werden,  deren
Gegenstand  das  Geld  überhaupt  seyn  kann;  und  zwar
einerseits  sofern  es  Zahlungsmittel  und  Werthmaaß  ist,
andrerseits,  insofern  es  dem  Kaufmann  zur  Waare  wird.
Es  ist  nicht  durchzuführen,  wenn  man  die  Fähigkeit  des
Geldes  zu  letzterm  Behufe  in  der  Rechtswissenschaft  perhorresciren =
  will,  da  sie  im  Leben  sich  täglich  zeigt,  und
wenn  man  deshalb  den  Geldwechsel  bald  als  Tausch,  bald
als  Miethvertrag  ansehen  will.  Ersterer  schließt  die  Werthsbestimmung =
  aus,  und  zum  Wesen  des  letztern  gehört  der
Arbeitslohn,  was  der  Geldcours  und  Wechselcours  nicht
            
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