Von Binding.
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Er hat sich verpflichtet zu bewirken, daß die von ihm
redigierte Druckschrift nicht mit strafbarem Inhalt behaftet aus-
gegeben wird, und das Gesetz nimmt ihn beim Wort. Es kann
sich bei dem großen Interesse der Allgemeinheit an Freihaltung
der Presse von Preßdelikten gar nicht damit begnügen, ihm nur
das wissentliche Begehenlassen von Preßdelikten zu untersagen
— dies tut ja überhaupt eine Norm nie! —, sondern es muß
von ihm auch die Aufwendung der nötigen Sorgfalt verlangen,
um sich des rechtlichen Charakters aller Bestandteile der von
ihm redigierten periodischen Druckschrift zu vergewissern und die
Ausgabe der rechtswidrigen zu unterlassen.
Durch schuldhafte Verletzung gerade dieses letzten
Teiles seiner Verpflichtung wird er zum fahrlässigen
Urheber der in der Druckschrift enthaltenen strafbaren Artikel/) —
und zwar ganz gleichermaßen, mögen diese Artikel als solche
ein vorsätzliches Preßdelikt oder ein fahrlässig verübtes und
deshalb strafloses Preßdelikt oder nur einen objektiven Ver-
brechenstatbestand darstellend.
1) Wenn Oetker a. a. O. S. 115 sagt: „Die culpa des Garanten
nach Z 21 kann sonach entweder bloße fahrlässige Nichtverhinde-
rung oder zugleich fahrlässige Zweittäterschaft, Unterstützung usw.
sein. Aber es wird nicht oulxa positiv gefordert! Sie kann auch
fehlen und die Garantenstrafe doch eintreten", so entspricht dies
dem geltenden Rechte nicht.
2) Dem R.G. ist der Begriff der Urheberschaft noch nicht ge-
läufig. In manchen Urteilen ist aber richtig erkannt, daß in den
Fällen des Preßgesetzes 8 21 „die Betreffenden pflichtwidrig die
Herstellung, Veröffentlichung, Verbreitung einer den Tatbestand eines
Deliktes enthaltenden Druckschrift verursacht haben". R.G. III
vom 2. Juni 1892 (Entsch. XXIII S. 154); II vom 20. März 1906
(Entsch. XXXVIII S. 379 ff.). Auch vom Redakteur, der nach 8 20
verantwortlich wird, sagt R.G. IV vom 1. Juli 1902 ganz treffend
(Entsch. XXXV S. 316): „Derselbe haftet als vorsätzlicher Ver-
ursacher der Veröffentlichung des Preßerzeugnisses."
Sehr richtig sagt auch R.G. IV vom 7. Jan. 1908 (Entsch. XLI
S. 52): „Vom Standpunkte des Preßrechts aus handelt es sich in
beiden Fällen (88 20 u. 21) um ein und dasselbe Tun des Ange-
klagten, nämlich seine Mitwirkung bei der Herstellung oder (lies: