Von Alberti.
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scheinbare. Wegen des letzteren Gesichtspunkts wird man
aber die in unten zu bringenden Zitaten teilweise behaup-
tete Gesetzeskonkurrenz nicht als vorliegend anerkennen
dürfen.
Ein Diebstahl oder eine Unterschlagung ist, so kann man
sagen, in einem gewissen weiteren Sinne eine Vorbereitungs-
handlung für das später mit der betreffenden Sache Auszu-
führende. Nach herrschender Lehre findet ein Gesetz, das eine
bloße Vorbereitungshandlung für strafbar erklärt, wegen Vor-
liegens nicht von „Konsumtion", sondern von „Subsidiarität"
keine Anwendung, wenn die vorbereitete Handlung versucht oder
vollendet worden ist, vgl. Frank VII, 2b zu § 73 St.G.B.
Würde dieser Gesichtspunkt der Subsidiarität für unsere Fälle
entscheiden, so käme man für dieselben, wenn dem Diebstahl
oder der Unterschlagung eine Verfügung des Täters folgt, die
einem strafrechtlichen Typus untersteht, zu der Straflosigkeit
des Diebstahls oder der Unterschlagung, und zu der, etwa im
Strafmaß erhöhten, Bestrafung der nachgefolgten Tat, z. B. der
Sachbeschädigung. Es ist aber selbstverständlich, daß Diebstahl
und Unterschlagung positivrechtlich keine bloßen Vorbereitungs-
handlungen sind, und es wird auch künftig dem Gesetzgeber
sicherlich nicht einfallen, sie so zu behandeln.
Es bleibt also in unseren Fällen jedenfalls die Vortat
strafbar. Diese ist abgeschlossen mit dem Ereignis, in welchem
der tatbestandsmäßige Erfolg bestand, welcher beim Diebstahl
eine andere Einwirkung auf die fremde Sache als die Weg-
nahme derselben in der Absicht rechtswidriger Zueignung nicht
in sich begreift (der Diebstahl ist kein Danerdelikt). Daß scharf
zu prüfen ist, ob die Vortat ein Delikt ist, wurde schon oben an-
gedeutet, vgl. z. B. R.G. IV, 537 u. Beling, L. v. Berbr. S. 286
bei und in Anm. 2 über Fälle, in welchen „die Wegnahme in
Zerstörungs- oder Beschädigungsabsicht, wiewohl an sich unter die
Wegnahme in Zueignungsabsicht fallend, als in den (weiteren)
Tatbestand des § 308 St.G.B. hineinfallend zu gelten" habe.
Die Vortat ist da kein Diebstahl.
So kann man in der Gewißheit der Strafbarkeit der Vor-