Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 76 (1910))

Von Wassermann

161

wird und muß in den Tatsachen des äußeren Lebens zutage
treten und kann daher an denselben erprobt und studiert werden.
Tazu bietet die Moralstatistik eine bedeutsame Handhabe."
Jnama hat wohl diese Stelle im Auge, wenn er sich
folgendermaßen äußert: „Es verträgt sich schlecht damit, wenn
er als .ehrlicher Forscher' von vornherein darauf verzichtet, aus
der bloß äußeren Erfahrung die sittlichen Prinzipien abzuleiten,
welche die Welt erhalten, und daß ihm die Absicht ferne liegt,
durch moralstatistische Daten die christliche Sittenlehre zu be-
gründen oder die wahren Gesetze des Guten zu beweisen. Er
verfällt damit ausgesprochenermaßen in die zweite Form des
wissenschaftlichen Unrechts gegen die Forschung, und unwillkür-
lich drängt sich die Frage aus, wozu denn dann die sog. Moral-
statistik dient, wenn es möglich ist, ohne sie und unmöglich mit
ihr die ganze christliche Sittenlehre zu begründen und die wahren
Gesetze des Guten zu beweisen? Aber auch gegen die freie For-
schung verstößt er damit, wenn er ihr schlankweg die Fähigkeit
abspricht, zu sicheren Urteilen auf dem Gebiete der Sozialethik
zu gelangen, noch bevor nur der Versuch gemacht ist, ihre
Qualifikation hierfür zu erweisen; von diesem Standpunkt aus
läßt sich eben an jedem Punkte der Forschung ein Halt zurufen,
sobald sie in die Domäne des Glaubens oder der metaphysischen
Vorstellungen einzubrechen sich anschickt; selbst die strengsten
Gegner der freien Forschung argumentieren nicht anders, wenn
sie derselben vorschreiben wollen, ihre Hand von Dingen zu
lassen, die sie doch nie zu ergründen imstande sein werde."
Weit schlimmer ist es aber, daß Öttingen wieder zu
Quetelet und Süß milch zurückkehrt und mit dem Gesetzes-
begriff weiterarbeitet, der nach den Untersuchungen Drobischs
und Windelbands als überwunden erachtet werden konnte.
Er sagt z. B.: „Mit dem Ausdruck Gesetz meine ich hier — ähnlich
wie Rümelin — nicht eine naturnotwendige Macht, noch auch
eine bloß beobachtete Regelmäßigkeit empirischer Art, noch auch
eine ständige Kausalverknüpfung; das Gesetz gilt mir im allge-
meinen als der maßgebende Ausdruck jener stetigen Grund-
form, nach welcher in Natur oder Geschichte, im sinnlichen wie
D.r ©«t<ttfaat. LXXVI. Band. 11

Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer