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werden kann, in welchen das Gesetz ausdrücklich diese
Abänderungen im Verwaltungswege genehmigt, und vcr-
ordnet auch der § 11 wörtlich:
„Außer den Fälle» der §§ 2, 4, 6 ff." (in den
§§. 2 und 4.' wird wegen einzeln gelegener
Besitzungen, die bisher zu keinem Gemeindeverbande
gehörte», und wegen der Rittergüter disponirt,)
„können Veränderungen in den Gcmeindevcrbänden,
wenn nicht sämmtliche bethciligte Gemeinden darin
rimrilligen, nur mit Unserer unmittelbaren Genehmi-
gung voigenommen werden."
Nun ist aber weder behauptet noch erwiesen wor-
den, daß Se. Majestät der König das Aufhörcn der
verklagten Gemeinde als Korporation genehmigt, oder
daß die betr. Gemeinde darin gewilligt. Der §. 49
ibidem, wo gesagt ist, daß der Oberpräsidcnt nach
einer ihm darüber vom Minister des Innern zu erthek-
lenden Instruktion die größer» Gemeinden, in denen
eine Vertretung durch Gemeinde-Vcrordnete stattfindcn
solle, zu bestimmen habe, hat dem Oberpräsidcntcn nur
das Recht eingrräumt, unter den vorhandenen Gemein-
den diejenigen zu bestimmen, welche im Sinne dieses §.
als größere angesehen werden sollen.
Die Einrede der mangelnden Passtvlegitimation war
daher zu verwerfen.
Aber auch die Behauptung, daß daS Klagepetitum
in unzulässiger Weise geändert worden, ist ungegründet,
»ine Aenderung des Klageantrags ist insoweit zulässig,
als dadurch nicht das Fundament der Klage geändert
wird. Fundamente der Klage aber find dir Behauptung