Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 8, Bd. 1 (1856))

4 lieber d. Befreiung d. nächsten Angehörigen d. Angeschuldigten rc.
in neuerer Zeit, mit gutem Grunde bestritten 3 4), Zm Allgemeinen
war der Grundsatz immer anerkannt. Derselbe beruht auch, we-
nigstens soweit er die allernächsten Angehörigen betrifft, augen-
scheinlich auf einem tieferen Grunde, als auf wandelbaren Satzun-
gen des positiven Rechtes oder auf bloßen Rücksichten der Billig-
keit und Zweckmäßigkeit.
Auf der einen Seite muß allerdings eingeräumt werden,
daß das hochwichtige öffentliche Interesse der Strafrechtspflege in
manchen Fällen, in Ermanglung sonstiger Hilfsmittel, die Verneh-
mung solcher Personen wenigstens zum Zweck der Auskunftser-
theilung und Nachforschung dringend erfordern kann swenn solche
als Verletzte erscheinen, ist ihre Aussage ohnehin gar nicht zu ent-
behren^), auf der anderen Seite verbietet aber ein noch höheres
in der Familie, der Urgrundlage jeder Staatsgesellschaft, wur-
zelndes Interesse, das vor Allem heilig zu achtende Gesetz der
Sittlichkeit, jede unbedingte Nöthigung solcher Personen zum
Zeugniß, zum Zeugniß gegen einen Angeschuldigtcn, der durch Na-
tur, Sitte und Gesetz so innig mit ihnen verbunden ist, daß sie
(nach der bekannten Redeweise) gleichsam als ein Fleisch und Blut
oder als ein Leib mit demselben bezeichnet werden mögen5). Zu-
heW läßt es sich leicht einsehen, daß das gezwungene Zeugniß
solcher Nahebetheiligten, wie z. B. der Kinder gegen ihre Eltern,
bei eidlicher Verpflichtung eine grausame und doch unzulängliche
Seelenfolter, ohne eidliche Verpflichtung aber dem widerstrebenden

3) Vrgl. Bauer, Lehrbuch des Strafproeeßes, §.141, Not.f.— Mit-
term ater, Lehre vom Beweise im Strasproeeß §.40, sowie auch
dessen deutsches Strafverfahren, Theil I.
4) Diesem ist der weitere Fall verwandt, wenn jene Personen zum
Verletzten in einem noch näheren Verhältnis stehen, als zum An-
geschuldigten, oder sonst ein vorherrschendes Interesse an der Ver-
folgung der Sache haben.
5) „Niemand schändet sein eigen Gesicht" und „Mann und Weib, sind
ein Leib" sagten schon unsere Vorväter. Eisenh art, d. Recht in
Sprichwörtern, Abtheil. II, Abschnitt 4 und 6. Vrgl. auch I. ult.
C. de impuber. et aliis substitui. [6, 26.)

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