Volltext : Scheurl, Christoph Gottlieb Adolf von: ¬Das gemeine deutsche Eherecht, und seine Umbildung durch das Reichsgesetz vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung

1.  Abschnit.
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§.  22.
Zu  Vermeidung  alles  Scheines  einer  Parteilichkeit
thut  der  Richter  wohl  daran,  wenn  er,  jedoch  ohne  Bemerkung =
  des  Versendungsortes,  eine  Abschrift  des  Koncepts =
  seines  Begleitungsschreibens  dahin,  den  Akten  unter =
  einer  fortschreitenden  Zahl  beilegt,  so  daß  also  die
Partfen  diesen  Aufsaz,  so  wie  alle  übrigen  Aktenstücke,
einzusehen  Gelegenheit  haben.  Es  wirkt  grosses  Vertrauen, =
  weil  nicht  leicht  angenommen  werden  kann,  es  werde
sich  ein  Richter  so  weit  verliehren,  das  Mundum  dieses
Aufsazes  in  der  Folge  aus  Leidenschaft,  oder  andern  unmoralischen =
  Beweggründen,  abzuändern.  Es  finden  jedoch =
  Ausnahmen,  besonders  in  peinlichen  Fällen,  statt.
§.  23.
Noch  ist  in  diesem  Abschnit  übrig,  von  den  Missipen =
  (6),  worunter  man  die  Schreiben  versteht,  mit  welchen =
  das  den  Proceß  dirigirende  Gericht  die  Akten  an
ihren  Bestimmungsort  begleitet,  etwas  zu  sagen;  ich
werde  mich  aber  dabey  wegen  der  unten  (7)  angegebenen
Ursache  kürzer  fassen.  Der  Richter  hat  vorzüglich  in  diesen =
  Schreiben  die  Namen  der  Partien  mit  dem  Beisazwer =
  Kläger,  Beklagter,  Leuterant  u.  s.  w.  ist;  den
Hauptgegenstaud  des  Prozesses,  3.  E.  peto  hered.  petit, -
  die  Zahl  der  Aktenfascikel,  oder  bey  ungehefteten
Akten  die  Totalzahl  der  Stücke,  und  bey  Erläuterungsakten =
  besonders  die  Zahl  derselben,  und  kürzlich  die  Ursache =

6)  Man  nennt  sie  auch  Urthelsfrage.
7)  Jch  habe  bereits  in  den  gemeinnüzigen  Beybacht.  1.  Band
Nr.  13.  von  der  Einrichtung  der  Missive  die  ersten  Grundlinien =
  angegeben.
            
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