Metadaten : ¬Das ordentliche Verfahren in Streitsachen (100)

Klagerecht.
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dieser  Befugnisse  im  administrativen  Wege  durch  eine  Klage  nicht  bestritten ¬
  werden.
8.  Die  von  der  Obrigkeit  ausgegangene  Verweigerung  der  Verleihung ¬
  was  immer  für  eines  Befugnisses  kann  im  Rechtswege  nicht  bestritten ¬
  werden.  Auch  nicht,  wenn  der  Befugnißwerber  nachweisen  kann,
alle  Bedingungen  erfüllt  zu  haben,  von  welchen  das  Gesetz  die  Erlangung ¬
  des  Befugnisses  abhängig  gemacht  hat.
9.  Die  Verordnungen,  welche  eine  Corporation,  innerhalb  der  ihr
zustehenden  Verwaltungsbefugnisse,  erläßt.  Weder  gegen  die  Ausführung, ¬
  noch  gegen  die  Ausführbarkeit  oder  Zweckmäßigkeit  solcher  Verordnungen, ¬
  kann  klagend  aufgetreten  werden.
10.  Wenn  die  competente  Obrigkeit  von  Gemeindeangehörigen  Leistungen ¬
  für  Gemeindezwecke  in  Anspruch  nimmt,  so  kann  dieser  Vorgang ¬
  im  Rechtswege  nicht  bestritten  werden.
11.  Wenn  ein  Gemeindeangehöriger,  in  seiner  Eigenschaft  als  solcher, ¬
  Gemeindenutzungen  bezieht,  so  kann  die  Gemeinde  in  Beziehung
auf  diesen  Gegenstand  Aenderungen  treffen,  welche  im  Rechtswege  nicht
bestritten  werden  können.
12.  Wenn  in  einer  Gemeinde  bisher  bestandene  Verhältnisse  durch
Gemeindebeschluß  abgeändert  werden,  so  können  die  Personen,  deren
Interessen  hiedurch  eine  Störung  erleiden,  den  Gemeindebeschluß  im
Rechtswege  nicht  angreifen.
§.  32.
Der  Beruf  der  Gerichte,  die  rechtlichen  Wirkungen  legislativer  oder  administrativer ¬
  Acte  zu  beurtheilen.
Wenn  ein  Privatrecht  vorliegt,  welches  ein  Act  der  Gesetzgebung
oder  Verwaltung  entzogen,  oder  eingeschränkt  hat,  so  sind  die  Gerichte,
in  der  Regel,  berufen,  die  rechtlichen  Wirkungen  eines  solchen  Actes
zu  beurtheilen  1)
*)  Hieher  gehörige  Fälle  sind:
1.  Ein  Private  fodert  vom  Staate  zurück  das  Zuviel  einer  geleisteten
Verbindlichkeit,  welche  im  öffentlichen  Rechte  begründet  war.  (S.  jedoch  darüber: ¬
  Wirkungskreis  der  Kreisbehörden,  in  d.  Vdg.  v.  19.  Jänner  1853,
N.  9.  R.  G.  B.
2.  Eine  Corporation  oder  ein  Private  machen  ein  Befugniß  geltend,  welches, ¬
  obwohl  im  öffentlichen  Rechte  gegründet,  nichts  desto  weniger  Privaten
zustehen  kann.
3.  Eine  Klage  ist  begründet  in  der  Haftungspflicht  des  Staates  für  seine
Angestellten.  Wie  weit  diese  Haftungspflicht  reiche,  beurtheilen  die  Gerichte.
            
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