Klagerecht.
90
dieser Befugnisse im administrativen Wege durch eine Klage nicht bestritten ¬
werden.
8. Die von der Obrigkeit ausgegangene Verweigerung der Verleihung ¬
was immer für eines Befugnisses kann im Rechtswege nicht bestritten ¬
werden. Auch nicht, wenn der Befugnißwerber nachweisen kann,
alle Bedingungen erfüllt zu haben, von welchen das Gesetz die Erlangung ¬
des Befugnisses abhängig gemacht hat.
9. Die Verordnungen, welche eine Corporation, innerhalb der ihr
zustehenden Verwaltungsbefugnisse, erläßt. Weder gegen die Ausführung, ¬
noch gegen die Ausführbarkeit oder Zweckmäßigkeit solcher Verordnungen, ¬
kann klagend aufgetreten werden.
10. Wenn die competente Obrigkeit von Gemeindeangehörigen Leistungen ¬
für Gemeindezwecke in Anspruch nimmt, so kann dieser Vorgang ¬
im Rechtswege nicht bestritten werden.
11. Wenn ein Gemeindeangehöriger, in seiner Eigenschaft als solcher, ¬
Gemeindenutzungen bezieht, so kann die Gemeinde in Beziehung
auf diesen Gegenstand Aenderungen treffen, welche im Rechtswege nicht
bestritten werden können.
12. Wenn in einer Gemeinde bisher bestandene Verhältnisse durch
Gemeindebeschluß abgeändert werden, so können die Personen, deren
Interessen hiedurch eine Störung erleiden, den Gemeindebeschluß im
Rechtswege nicht angreifen.
§. 32.
Der Beruf der Gerichte, die rechtlichen Wirkungen legislativer oder administrativer ¬
Acte zu beurtheilen.
Wenn ein Privatrecht vorliegt, welches ein Act der Gesetzgebung
oder Verwaltung entzogen, oder eingeschränkt hat, so sind die Gerichte,
in der Regel, berufen, die rechtlichen Wirkungen eines solchen Actes
zu beurtheilen 1)
*) Hieher gehörige Fälle sind:
1. Ein Private fodert vom Staate zurück das Zuviel einer geleisteten
Verbindlichkeit, welche im öffentlichen Rechte begründet war. (S. jedoch darüber: ¬
Wirkungskreis der Kreisbehörden, in d. Vdg. v. 19. Jänner 1853,
N. 9. R. G. B.
2. Eine Corporation oder ein Private machen ein Befugniß geltend, welches, ¬
obwohl im öffentlichen Rechte gegründet, nichts desto weniger Privaten
zustehen kann.
3. Eine Klage ist begründet in der Haftungspflicht des Staates für seine
Angestellten. Wie weit diese Haftungspflicht reiche, beurtheilen die Gerichte.