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schwören dürfen, findet sich auch in .den neueren Prozeßordnungen fast überall
ausgesprochen.*)
Daneben werden aber, besonders in der gemeinrechtlichen Praxis, meh-
rere Aus nahmen gemacht, die wir jetzt nach ihrer Berechtigung zu prüfen
haben werden. Diese Ausnahmen finden sich:
1) Bei dem Kalum nien-Eide.
2) Bei dem Eide des Lande sherrn und fürstlicher Personen.
3) Für den Eid des Cedenten, wenn der Cessionar die cedirte Forde-
rung einklagt.
4) Ganz allgemein für dritte Personen, die von der Sachlage bessere
Kennt»iß haben, als der Delat, oder die der Delat speziell zur
Eidesleistung bevollmächtigthat.
ad 1. Der Kalumnien-Eid, welcher seine Entstehung dem kanonischen
und deutschen Rechte verdankt, konnte durch einen Spezial-Bevollmäch-
tigten abgeleistet werden. Dieser Eid ist aber nur ein Sicherungs-Mittel
gegen chikaneuses Prozessiren, und enthält nur die eidliche Versicherung der
Partei, daß sie in gutem Glauben handle oder handeln werdet) Wenn man
sich nun damit begnügte, daß diese eidliche Versicherung durch den prozessuali-
schen oder einen anderen Bevollmächtigten der Partei abgegeben würde, so bil-
dete das uns eine Erleichterung jener Präventiv-Maßregel, welche an sich ein
ganz singuläres Rechts-Institut ist, und desien Grundsätze nicht auf
ein ganz verschiedenartiges Institut, wie den zwischen den Parteien vereinbar-
ten Schiedseid über bestimmte Thatsachen, übertragen werden können. Das
Preußische Recht hat (mit einer Ausnahme bei Editionsgesuchen gegen Dritte)
den Kalumnien-Eid nur als einen vom Richter ex officio zu verlangenden und
aufzuerlegenden Eid beibehalten. Hier würde also jede Analogie für das Be-
weismittel der Eidesdelation fehlen. (Allg. Ger.-Ord. Thl. I, Tit. 10. §. 102.
Tit. 22. §. 22—44.)
ad 2. Nach gemeinem deutschen Rechte sind die regierenden deut-
schen Fürsten befugt, alle von ihnen zu leistenden Haupteide durch einen
Spezial-Bevollmächtigten zu leisten, und 'zwar sowohl vor ihren inländi-
schen, als vor ausländischen Gerichten. In Heffen-Darmstadt wird das schrift-
lich ertheilte Fürstenwort des Landesherrn statt der Eidesleistung für genü-
gend erachtet. Rücksichtlich anderer fürstlicher Personen, besonders
der reichsfürstlichen Familien hat man dagegen im gemeinen deutschen Recht
Preuß. Ger.-Ord. §. 252. Thl. I, Tit. 10. — Preuß. Entwurf von 1864,
§. 509. 550. — Deutscher Entwurf von 1864. §. 406. 412. — Hannov. Proz.-Ord.
§. 283. — Oldenb. Proz.-Ord. Art. 175. — Code de proced. art. 121.
2) Wetzetl a. a. O-, S. 70. 232. 282. — Ende mann, Civ. Proz., S. 482.
324. 801. — Busch, Archiv für Handelsrecht, Bd. IX., S. 461. .