Metadaten : Glaser, Julius: Über Friedensgerichte und das Verfahren in geringfügigen Rechtssachen

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So  wichtig  für  Einrichtungen  dieser  Art  die  Details  sind,  so  müssen
wir  doch  unsere  Ausführungen  über  dieselben  unterdrücken.  Das  hier
Gesagte  dürfte  aber  genügen,  um  den  Plan  im  Ganzen  verständlich  zu
machen,  —  einen  Plan,  dessen  Grundzüge  dieselben  sind,  zu  denen  auf
den  verschiedensten  Wegen  die  verschiedensten  europäischen  Staaten  gelangt ¬
  sind:  Entscheidung  durch  von  der  Krone  bestellte,  von  jeder  nichtrichterlichen ¬
  Function  entbundene  Einzelnrichter,  auf  Grund  eines  raschen
mündlichen  und  öffentlichen  Verfahrens,  dessen  Resultate  allein  zu  Papier
gebracht  werden  —  und  (innerhalb  gewisser  Grenzen)  Inappellabilität
dieser  Entscheidungen.  Die  Annahme  dieses  somit  durch  die  Natur  der
zu  losenden  Aufgabe  gewissermaßen  dictirten  Planes  hätte  für  Oesterreich
insbesondere  den  Vortheil,  daß  an  der  gegenwärtigen  Territorialeintheilung ¬
  nichts  geändert  zu  werden  braucht,  wenn  die  wesentliche  Voraussetzung ¬
  jedes  Besserwerdens,  namentlich  jeder  Vereinfachung  des  Geschäftsganges ¬
  und  der  Verminderung  der  Verwaltungskosten,  realisirt
werden  soll,  —  die  Trennung  der  Justiz  von  der  Verwaltung.  Auch  für
Durchführung  der  dringendsten  Reformen  im  Strafproceß  und  für  die
Einführung  der  Mündlichkeit  der  Civilrechtspflege  innerhalb  des
Rahmens  der  jetzigen  Gerichtsorganisation  bietet  er  eine
geeignete  Basis.
—
            
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