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So wichtig für Einrichtungen dieser Art die Details sind, so müssen
wir doch unsere Ausführungen über dieselben unterdrücken. Das hier
Gesagte dürfte aber genügen, um den Plan im Ganzen verständlich zu
machen, — einen Plan, dessen Grundzüge dieselben sind, zu denen auf
den verschiedensten Wegen die verschiedensten europäischen Staaten gelangt ¬
sind: Entscheidung durch von der Krone bestellte, von jeder nichtrichterlichen ¬
Function entbundene Einzelnrichter, auf Grund eines raschen
mündlichen und öffentlichen Verfahrens, dessen Resultate allein zu Papier
gebracht werden — und (innerhalb gewisser Grenzen) Inappellabilität
dieser Entscheidungen. Die Annahme dieses somit durch die Natur der
zu losenden Aufgabe gewissermaßen dictirten Planes hätte für Oesterreich
insbesondere den Vortheil, daß an der gegenwärtigen Territorialeintheilung ¬
nichts geändert zu werden braucht, wenn die wesentliche Voraussetzung ¬
jedes Besserwerdens, namentlich jeder Vereinfachung des Geschäftsganges ¬
und der Verminderung der Verwaltungskosten, realisirt
werden soll, — die Trennung der Justiz von der Verwaltung. Auch für
Durchführung der dringendsten Reformen im Strafproceß und für die
Einführung der Mündlichkeit der Civilrechtspflege innerhalb des
Rahmens der jetzigen Gerichtsorganisation bietet er eine
geeignete Basis.
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