Metadaten : Münter, Johann Carl Ernst: ¬Das Roßtauscher-Recht

221
weil  jede  Entsagung  eines  Rechts  das  Bewußtseyn ¬
  bey  dem  Entsagenden  voraussetzt,  daß  ihm  die
aufgegebene  Gerechtsame  zustehe.
1)  L.  25.  §.  1.  ff.  de  except.  rei  jud.
2)  L.  31.  §.  16.  ff.  ibid.
3)  U.  M.  P.  tit.  de  aedilit.  ed.  §.  49.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer