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keit und den Betrag der Umlage erkennen die Zunftvorsteher, ¬
sie haben jedoch ihren Beschluß, unter Nachweisung
des Betrags der Einnahmen und Ausgaben, durch den
Obmann dem vorgesetzten Bezirksamt zur Genehmigung
porzulegen. a).
a) D. a. Ordn. Art. 94.
§ 298 w.
Die Entlassung der Zunftvorsteher wegen Unbrauchbarkeit ¬
oder Dienstverfehlungen steht zum Erkenntniß der KreieRegierung. ¬
Sie hat unausbleiblich einzutretten, wenn ein
Zunftvorsteher, der Geschenkannahme von einem Lehrling
oder einem Meisterrechts-Bewerber, moͤge das Geschenk in
Zehrung oder in einer sonstigen Gabe bestehen, üͤberwiesen
wird. Der von der Kreis-Regierung entlassene Zunftvorsteher ¬
kann für die nächstfolgende dreijährige Periode nicht
wieder gewählt werden a).
a) D. a. Ordn. Art. 95.
§ 298 x.
Die Zunftversammlung bildet sich aus den in dem Zunfivereine ¬
begriffenen Mitgliedern, soweit nicht eines oder das
andere derselben von der Theilnahme ansgeschlossen ist.
Die Zunftversammlung wird am Sitze der Lade ordentlicher
Weise von 3 zu 3 Jahren gehalten, kann aber auch in
der Zwischenzeit, so oft es die Umstände erfordern, mit
Genehmigung des Bezirksamts von dem Zunftvorstande
berufen werden. Die Gegenstäͤnde werden zugleich mit der
Berufung den Mitgliedern bekannt gemacht. Den Vorsitz
der Versammlung führt der Bezirksbeamte des Ladensitzes,
oder, zumal wenn der letztere vom Amtssitze getrennt ist,
der Obmann im VollmachtsNamen des ihm vorgesetzten
Bezirksamtes a). Der Berathung und Beschlußnahme der