Metadaten : Hezel, Lorenz Friedrich: Grundsätze des Wechsel- und Handlungs-Rechts

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keit  und  den  Betrag  der  Umlage  erkennen  die  Zunftvorsteher, ¬
  sie  haben  jedoch  ihren  Beschluß,  unter  Nachweisung
des  Betrags  der  Einnahmen  und  Ausgaben,  durch  den
Obmann  dem  vorgesetzten  Bezirksamt  zur  Genehmigung
porzulegen.  a).
a)  D.  a.  Ordn.  Art.  94.
§  298  w.
Die  Entlassung  der  Zunftvorsteher  wegen  Unbrauchbarkeit ¬
  oder  Dienstverfehlungen  steht  zum  Erkenntniß  der  KreieRegierung. ¬
  Sie  hat  unausbleiblich  einzutretten,  wenn  ein
Zunftvorsteher,  der  Geschenkannahme  von  einem  Lehrling
oder  einem  Meisterrechts-Bewerber,  moͤge  das  Geschenk  in
Zehrung  oder  in  einer  sonstigen  Gabe  bestehen,  üͤberwiesen
wird.  Der  von  der  Kreis-Regierung  entlassene  Zunftvorsteher ¬
  kann  für  die  nächstfolgende  dreijährige  Periode  nicht
wieder  gewählt  werden  a).
a)  D.  a.  Ordn.  Art.  95.
§  298  x.
Die  Zunftversammlung  bildet  sich  aus  den  in  dem  Zunfivereine ¬
  begriffenen  Mitgliedern,  soweit  nicht  eines  oder  das
andere  derselben  von  der  Theilnahme  ansgeschlossen  ist.
Die  Zunftversammlung  wird  am  Sitze  der  Lade  ordentlicher
Weise  von  3  zu  3  Jahren  gehalten,  kann  aber  auch  in
der  Zwischenzeit,  so  oft  es  die  Umstände  erfordern,  mit
Genehmigung  des  Bezirksamts  von  dem  Zunftvorstande
berufen  werden.  Die  Gegenstäͤnde  werden  zugleich  mit  der
Berufung  den  Mitgliedern  bekannt  gemacht.  Den  Vorsitz
der  Versammlung  führt  der  Bezirksbeamte  des  Ladensitzes,
oder,  zumal  wenn  der  letztere  vom  Amtssitze  getrennt  ist,
der  Obmann  im  VollmachtsNamen  des  ihm  vorgesetzten
Bezirksamtes  a).  Der  Berathung  und  Beschlußnahme  der
            
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