406 Schuld und Strafe.
samerer Beachtung der gesetzlichen Warnung den Schaden hätte
vermeiden können.
Ob die Ethik den Satz nicht entbehren kann, daß es ohne
die Hypothese der Willensfreiheit keine sittliche Verantwortlichkeit
gibt, weiß ich nicht. Daß diejenige Verantwortlichkeit, welche das
bürgerliche, wie das peinliche Recht verwirklicht, weder äußerlich,
noch innerlich auf jener Hypothese ruht, davon halte ich mich nach
allem Gesagten für überzeugt. Diejenige rechtliche Freiheit,
mit welcher das bürgerliche, wie das peinliche Recht allerdings
mannigfach zu operiren berufen sind, besitzt so durchaus positive,
in feste rechtliche Schranken begrenzte Eigenart, daß zwischen ihm
und jenen transcendenten Ideen nur noch ein äußerer Zusammen-
hang besteht. Denn wenn das heutige Strafrecht der Cultur-
völker fordert, daß, um normwidriges Handeln dem Thäter zur
Schuld zuzurechnen, das heißt, um seine Haftbarkeit für die pein-
lichen Rechtsfolgen zu begründen, die That auf „freier" Selbst-
bestimmung des Thäters wurzeln müsse, so liegt den entsprechen-
den Satzungen des Strafrechts nicht der leiseste Gedanke irgend
einer absoluten, der Schranken von Zeit und Raum und Eausali-
tät entrückten „Freiheit" zu Grunde. Was das Strafrecht unter
seiner Willensfreiheit als Voraussetzung seiner „Schuld" versteht,
ist der sehr bescheidene, sehr relative und conerete Begriff der
Abwesenheit gewisser Formen des Zwangs. Ter Thäter
und die That sind rechtlich frei, wenn der Thäter gehandelt hat,
ohne daß er geistig oder körperlich überwältigt war von f r e ru d t r
Uebermacht.
Die That ruht unbeeinflußt auf der eigenen Autonomie, der
eigenen Selbstbestimmung des Thäters, wenn sie nicht das Er-
zeugniß fremder Gewalt und fremden Willens ist. Das
Recht setzt je nach dem Culturzustande des Volks, ein gewisses
Normalmaß individueller Ungebundenheit und Selbstherrschaft
voraus. Darnach werden positiv die Bedingungen geregelt, unter
welchen jene normative Voraussetzung als aufgehoben gelten soll.
Das Positive Strafrecht allein verfügt souverän über die Grenzen
strafrechtlicher Zurechnungsfähigkeit und Unzurechnungsfähigkeit,
bestimmt, welche geistige Anomalien als vis major anzuerkenueu