Objekt : Annalen der deutschen und ausländischen Criminal-Rechts-Pflege (Bd. 5 = H. 9/10 (1829))

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22,  Infantieidium  enlposum.
Die  23jährige  Tochter  des  Halb=Hüfners  Schulze,
Katharina,  ein  in  jeder  Hinsicht  sich  eines  unbescholtenen -
  Rufes  erfreuendes  Mädchen,  wurde  von  einem
Dienstknechte  zum  Beischlafe  verführt  und  in  den  ersten
Tagen  des  September  1824  geschwängert.  Anfangs
sich  mit  selbst  vorgespiegelten  anderweiten  Ursachen  ihres
veränderten  körperlichen  Zustandes  täuschend,  gelangte
sie  später  zur  richtigen  Ansicht  desselben;  verleugnete  jedoch -
  ihre  Schwangerschaft  durchaus,  besonders  aus
Furcht  vor  dem  strengen  Vater,  welcher  durch  Anwendung -
  einiger  Peitschenhiebe  ein  Geständniß  zu  erhalten
suchte.  So  verblieb  denn  auch  die  Mutter  in  völliger
Ungewißheit.  —  Am  Abende  des  7.  Mai  1825  ging
die  Katharina  Schulze,  wie  gewöhnlich,  mit  ihrer  jüngeren -
  Schwester  zu  Bette,  während  die  Eltern,  die  ihre
Schlafstelle  in  einem  neben  der  Wohnstube  befindlichen
Wandbette  hatten,  noch  wachend  blieben.  Bald  kehrte
jene,  über  heftige  Schmerzen  klagend,  in  die  Stube  zurück -
  und  legte  sich,  auf  Geheiß  der  Mutter,  in  das  erwähnte -
  Wandbette,  während  diese  aufblieb,  der  Vater
aber  sich  entfernte  und  eine  andere  Schlafstelle  einnahm.
Nach  einem  nicht  langen  Zeitverlaufe  erfolgte  die  Entbindung -
  der  Tochter,  bei  welcher  die  Mutter  keine  weitere -
  Hülfe  leistete,  als  daß  sie  die  Nachgeburt  hervorholte. -
  Erst  im  Augenblicke  der  Geburt  entdeckte  sich  jene -
  dieser  und  verlangte  nach  einer  Hebamme.  Eine
solche  herbeizurufen,  erklärte  die  Mutter  für  unthunlich,
indem  sie  zu  entfernt  wohne;  schlug  dagegen  aber  den
Beistand  einer  erfahrenen  Frau  vor,  welchen  die  Tochter
ab¬Max-Planck-Institut -
  für
europäische  Rechtsgeschichte
FG
            
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