Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 53 (1897))

14 Ueber die Rechtsverbindlichkeit strafrechtlicher Urtheile rc.
Im concreten Falle war ein Postbeamter wegen Unter-
schlagung eines amtlich in Gewahrsam genommenen Geldbriefs
zu 6 Monaten Gefängniß verurtheilt. Der Reichskanzler hatte
darauf die Disciplinaruntersuchung auf Entfernung aus dem
Amte eröffnet.
In den Gründen dieses Urtheils beleuchtet der Disciplinar-
hof zunächst die Gesichtspuncte, welche für die entgegengesetzte
Ansicht, daß der Disciplinarrichter zur Nachprüfung des gericht-
lichen Strafurtheils nicht bloß ermächtigt, sondern verpflichtet
sei, sich geltend machen ließen.
Als solche hebt er hervor, daß der zweite Absatz des §. 78 1. c.
die ausdrückliche Bestimmung des ersten Absatzes nicht wieder-
holt und der 8- 108 I. c. die Disciplinarbehörden ermächtigt,
nach freier Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die Anschul-
digung für begründet zu erachten sei.
Aus überwiegenden Gründen erklärt sich der Disciplinar-
hof jedoch für den von ihm festgestellten entgegengesetzten Grund-
satz. Es wird hervorgehoben, daß das Wort außerdem in
Z. 78 nur auf eine zusätzliche Strafe Hinweise, bei präjudi-
cieller Bedeutung des 8. 77 I. e., während 8. 108 ad 1 unge-
achtet seiner allgemeinen Fassung soweit eingeschränkt erscheine.
Hingewiesen wird auch auf die erheblichsten practischen
Schwierigkeiten, welche aus der entgegengesetzten Annahme
erwüchsen, wogegen im Civilprocesse bei Unverbindlichkeit des
Strafurtheils ganz andere Interessen nach ganz anderen Beweis-
grundsätzen verfolgt würden, während im Disciplinarverfahren
dieselbe Staatsgewalt dieselben öffentlichen Interessen
nach gleichen Beweisgrundsätzen wie im Strafverfahren verfolge.
Daß der Gesetzgeber die Möglichkeit einer entgegengesetzten
Beantwortung der Thatfrage nicht gewollt haben könne, wird von
dem Disciplinarhof für das Reichsbeamtengesetz auch aus der
Uebereinstimmung des 8- 78 des Gesetzes mit dem 8- 5 des Ge-
setzes vom 21. Juli 1852 und der übereinstimmenden con-
stanten Praxis des preußischen Disciplinarhofs und des preußischen
Staatsministeriums entnommen.
Der später zu erörternde abweichende Staatsministerialbeschluß

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