Inhaltsverzeichnis : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 55 = 2.F. 19 (1909))

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PaulKrückmann,

des verletzten Tierhalters kommt es nicht an, das bloße Ver-
ursachen genügt gemäß den Grundsätzen der Tierhalterhaftung.
L) Das Tier des Tierhalters wird durch ein fremdes Tier
gefährdet und gefährdet dieses zugleich wieder. An den ge-
wöhnlichen Grundsätzen wird nichts geändert. Der Halter des
verletzten Tieres hat an sich Anspruch auf vollen Ersatz (Krück-
mann. IheringsI. 54. 133), es sei denn, daß das verletzende
Tier durch das verletzte Tier gereizt war. Dann ist jeder An-
spruch ausgeschlossen, da die Kausalbewegung des verletzenden
Tieres in Frage kommen würde.
g) Zwei Tierhalter gefährden eine dritte Person, die durch
eines der Tiere verletzt wird. Da kraft gesetzlicher Bestimmung die
Haftung des Tierhalters gegenüber dem verletzten Dritten nicht
dadurch ausgeschlossen wird, daß das Tier durch eine Kausal-
bewegung dritter Personen, z. B. Steinwürfe, zu der schädigenden
Bewegung veranlaßt ist, s. o. S. 142, haftet jeder Tierhalter
auf das Ganze, aber derjenige hat Rückgriff auf Wiederer-
stattung des vollen Ersatzes, dessen Tier durch das Tier des
anderen zu der schädigenden Kausalbewegung veranlaßt ist, z. B.
der Pferdebesitzer hat Rückgriff gegen den Hundebesitzer, wenn
durch den Hund das Pferd scheu gemacht ist. Das Rückgriffs-

deS ursächlichen Zusammenhanges wohl anders ausgefallen. Es ist der
bekannte Fortunasall. Der Anker des Schiffes verfing sich im Kabel der
Hamburg-Helgoländer Telegravhengesellschaft, der Kapitän ließ das Draht-
seil kappen und die Klage gegen die Reederei wurde abgewiesen. Ich habe
schon vor 20 Jahren als Student an diesem Urteil Anstoß genommen. Die
Kausalbewegung ging von dem Schiff aus, das Dasein des Kabels war au
sich nur Bedingung. Cs lag zwar nicht selbstverschuldeter, aber selbstver-
ursachter Notstand vor. Eine etwaige Kausalbewegung der Telegraphen-
gesellschaft war nur unselbständiger, weil beherrschter Bestandteil der vom
Schiffer ausgehenden Kausalbewegung. Interessant ist der Vergleich mit
der Notwehr. Die Frage der Notwehr gegen Notwehr ist wesentlich unter dem
Gesichtspunkt der Berechtigung und nrcht unter dem Gesichtspunkt der
Verursachung zu behandeln.

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