Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 27 (1875))

Von Gerichts-Assessor a. D. Kamp zu Königsberg, Ost-Pr. gI
der strafrechtliche Character einer Handlung durch persönliche Eigen-
schaften oder Verhältnisse verändert, nicht überhaupt beseitigt oder
bedingt wird, wo also das Strafgesetzbuch die Handlung beim
Vorhandensein dieser persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse
als eine Species eines andern Verbrechens auffaßt, soll auf den
Thäter, resp. Theilnehmer, je nachdem diese Eigenschaften oder
Verhältnisse bei ihnen vorliegen oder nicht, die Strafe des speciellen
oder des generellen Verbrechens Anwendung finden.
Der §. 50 hat mithin nur in diesem beschränkten Umfange
auf die Bestrafung des Anstifters Einfluß, läßt dagegen den That-
bestand der Anstiftung durchaus unberührt.
Wenn jedoch das Reichsstrafgesetzbuch in einigen Fällen auch
die Thätigkeit desjenigen, welcher einen andern zu einer straf-
baren Handlung zu bestimmen versucht, unabhängig davon, ob
ihm dieses gelungen und in Folge dessen überhaupt eine Hand-
lung oder wenigstens eine in der Person des Thäters strafbare
Handlung begangen ist, unter Strafe stellt, so characterisiren
sich diese Fälle als Ausnahme des in §. 48 niedergelegten Rechts-
grundsatzes.
Daß sich der Gesetzgeber dessen vollständig bewußt gewesen,
daß sich diese Thätigkeit nicht unter den Thatbestand der Anstiftung
subsummiren lasse, geht zum Theil aus diesen Vorschriften selbst,
zum Theil aus den Motiven zu denselben unzweifelhaft hervor.
Als solche Ausnahmebestimmungen characterisiren sich die §§. 110
bis 112 und der §. 159.
Daß die in den §§. 110 und 112 behandelten Vergehen sich
nicht als Anstiftung darstellen, bedarf keiner weitern Erörterung,
da in ihnen, wie der Wortlaut dieser §§. ausdrücklich ausspricht,
das „Auffordern" zu den betreffenden Handlungen unabhängig
davon, ob dasselbe irgend einen gesetzwidrigen Erfolg gehabt und
der Wille eines Thäters bestimmt ist, unter Strafe gestellt ist.
Ebensowenig liegt im Falle des §. 111 nach der Auffassung
des Gesetzgebers „Anstiftung" vor. Dieses geht schon aus dem
Umstande hervor, daß der Gesetzgeber sich überhaupt veranlaßt ge-
sehen, diese Bestimmung in das Strafgesetzbuch aufzunehmen.
Außerdem heißt es in §. 111 ausdrücklich, daß der Aufforderer

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