Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 27 (1875))

50 Heber Urheberschaft nadj dem Reichsstrafgesetzbuch.
wurfs zum Strafgesetzbuch für d. Nordd. Bund unzweifelhaft her-
vor, in denen es zum 8- 46 Abschn. 2 (i. e. §. 48 des Reichs-
strafgesetzbuchs) heißt:
„Die That des Angestifteten ist die Folge der vorsätzlichen
„Einwirkung auf den Willen des Angestifteten und sonach die That
„des Anstifters selbst.
„Hierbei geht der Entwurf davon aus, daß es sich nicht um
„die Feststellung der in concreto gegen den Thäter und den An-
„stifter auszusprechenden Strafe, sondern nur darum handelt, fest-
„zusetzen, daß die Strafe beider nach dem Gesetz bemessen werde,
,> welches auf die That selbst Anwendung findet.
„Eine Ausnahme von dieser Regel wird eintreten, wenn die
„Anstiftung auf eine geringere Handlung sich beschränkt als die-
„jenige ist, welche von dem Thäter begangen worden. Insoweit
„hierbei den Anstifter eine Verschuldung nicht trifft, kann er auch
„nur nach dem Gesetz beurtheilt werden, welches auf diejenige That
„Anwendung findet, zu welcher er wissentlich angestiftet hat.
„Dieser Fall ist in dem Schlußsatz des §. 46 berücksichtigt."
Hieraus geht deutlich hervor, daß der Zweck des Absatz 2 nur
der gewesen, festzusetzen, daß die Strafe des Anstifters nicht weiter
gehen solle, als der Wille desselben reicht, d. h. daß der Anstifter
nicht dafür verantwortlich sein solle, wenn der Thäter mehr gethan,
als wozu er vom Anstifter bestimmt worden. Dieses ließ der
§. 35 des Preuß. Strafgesetzbuchs zweifelhaft, und lediglich diese
Zweifel sollten durch Absatz 2 des §. 48 beseitigt werden.
Mit dieser Maßgabe soll also die Thätigkeit des Anstifters
derjenigen Strafe unterliegen, welche auf die vom Thäter begangene
That selbst Anwendung findet, weil rechtlich singirt wird, daß die
That des Angestifteten, welche in Folge der vorsätzlichen Einwir-
kung des Anstifters entstanden ist, eine That des letztern sei.
Der Abschnitt 2 des 8- 48 steht also mit dem auf Grund des
Abschn. 1 festgestellten Thatbestand der Anstiftung nicht nur nicht in
Widerspruch, sondern ist vielmehr eine nothwendige Folge desselben.
Denn da es, wie oben dargethan, zum Thatbestand der Anstiftung ge-
hört, daß der Thäter in Folge der Einwirkung des Anstifters die von
letzterm gewollte strafbare Handlung begangen hat, so folgt daraus

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