Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 49 (1894))

13.10. Achill Gengel, Die Begriffe des Sittlichen und des Rechts. Den schweizerischen Juristen zu ihrer 31. Jahresversammlung in Frauenfeld gewidmet. Frauenfeld, Huber u. Co. 1893

13.11. Hermann Daubenspeck, Reichsgerichtsrath, Die Sprache in den gerichtlichen Entscheidungen. Berlin, Verlag von Franz Vahlen, 1893

Literarische Anzeigen.

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gesehen hiervon, hat offenbar der Herr Verfasser sich die Mühe genommen,
über das Vorleben der ihm Anvertrauten so viel Material zu sammeln,
als möglich, und die Statistik, welche er hieraus geschöpft und in acht
Tabellen verwerthet hat, bietet ungleich mehr als die sonstigen Zusammen-
stellungen nackter Zahlen. St.

60.
Achill Gerlgel, Die Begriffe des Sittlichen und des
Rechts. Den schweizerischen Juristen zu ihrer 31. Jahresversamm-
lung in Frauenfeld gewidmet. 45 S. Frauenfeld, Huber u. Co.,
1893.
Es ist eine schöne Festgabe, welche der Verfasser dem schweizerischen
Juristentag zu seiner Jahresversammlung in Frauenfeld dargebracht hat.
Die Begriffe von Moral und Recht, deren Verwandtschaft und deren
Unterscheidung sind schon häufig in der Literatur behandelt, bieten aber
stets wieder Anlaß zu. neuen Untersuchungen. Die vorliegende ist nur
zu einem vorläufigen Abschluß gelangt, aber zu einem sehr befriedigenden.
Derselbe faßt Moral und Recht als ein doppeltes System des Rechts-
schutzes auf, welche ihr Ziel auf verschiedenem Wege und in verschiedenem
Umfang verfolgen: die Moral durch Erziehung zur freiwilligen Respec-
tirung det Einzelrechte und jener des Ganzen, das Recht durch Ent-
scheidung und durch Zwang. St.

61.
Hermann Daubenspeck, Reichsgerichtsrath. Die Sprache in
den gerichtlichen Entscheidungen. Berlin, Verlag von
Franz Vahlen, 1893.
Allmälig bildet sich eine Literatur, bestimmt, das Juristendeutsch zu
reinigen. Der Herr Verfasser, der durch sein verdienstliches Buch über
die Kunst zu referiren (vgl. diese Zeitschr. Bd. XLVI S. 159) wohl
berufen erscheint, mitzusprechen, gibt eine gute Anleitung, Urtheile abzu-
fassen, insbesondere Strafurtheile, ohne hierbei die reichsgerichtlichen
Urtheile schonend zu behandeln. Einen Vorzug hat die Schrift vor
mancher anderen, denselben Gegenstand behandelnden: Sie stellt das Nebel
nicht ärger dar als es ist, und hält schon deßhalb hierin das richtige
Maß, weil der Herr Verfasser sich verpflichtet fühlt, die gerügten Nebel-
stände durch practische Beispiele zu belegen. Ein fernerer Vorzug ist,
daß er sich nicht von der nahe liegenden Versuchung fortreißen läßt, allzu
witzig zu werden und dadurch dem Ernste der Sache Eintrag zu thun.
Daß der Humor nicht ganz verbannt wird, dafür sorgt die Natur der
Sache. Manch ernster Mann wird über sich selbst lächeln, wenn er sein

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