Objekt : Wagner, Rudolf: Beiträge zum Seerecht

Zur  Geschichte  und  Theorie  des  sogenannten  Setzungsrechts.
der  zie  entpheet,  der  zal  kyeszen.  Wo  adir  drey  adir  viere
eyn  erbe  zcusampne  haben  eczliche  zceit  gehalden,  welcher
der  denne  sich  von  dem  andern  scheiden  wil,  der  sal  das  erbe
Wer  ouch  der  eldeste  in
setczen,  und  der  ander  sal  kyeszen.
der  besitczunge  ist  der  erbe,  deme  geboret  ouch  zeu  setczen
und  dem  jungesten  zeu  kyeszen.
II.
Wir  wenden  uns  nun  zu  den  nichtdeutschen  Rechtsquellen
und  haben  hier  zunächst  zwei  Erscheinungen  zu  besprechen,
welche  der  Zeit  nach  den  hansischen  Bestimmungen  vorhergehen. -
  Allerdings  ist  in  diesen  beiden  räumlich  weit  auseinanderliegenden ¬
  Rechtsquellen,  dem  isländischen  Gragas  und
dem  Constitutum  usus  von  Pisa  vom  Jahre  1161,  die  eigentliche -
  Setzung  nicht  enthalten,  wohl  aber  eine  ähnliche  Einrichtung, ¬
  aus  welcher  die  erstere  sich  vielleicht  hätte  entwickeln
können.
Von  der  Besiedelung  durch  ausgewanderte  Norweger  an
hatte  Island  über  vierhundert  Jahre  lang  seine  Unabhängigkeit
bewahrt  und  während  dieser  Zeit  eine  Rechtsentwicklung  gehabt, ¬
  welche  zu  den  interessantesten  uns  bekannten  gehört.
Die  unter  dem  Namen  Gragas  bekannte  Compilation  enthält
Gesetze  und  Rechtsmittheilungen  aus  der  Zeit  des  Freistaats
bis  zur  Unterwerfung  unter  Norwegen  (im  Jahre  1261).  In
dem  zehnten  Buche  des  Gragas*  2),  welches  in  vier  Titeln  das
Seerecht  enthält,  finden  wir  nun  unter  Änderem  auch  genaue
Bestimmungen  darüber,  was  zu  geschehen  hat,  wenn  unter
mehreren  Miteigenthümern  eines  Schiffs  Streit  entsteht.  Hier
werden  drei  Fälle  unterschieden:
1)  Das  Setzungsrecht  ist  noch  enthalten  im  Hammerbrooker  Recht
von  1530,  Cap.  61  (Ausgabe  von  Hübbe,  Hamburg  1843,  p.  89),  vgl.  auch
die  Urkunde  No.  92,  bei  Schröder.
2)  Nach  der  Ausgabe  von  Th.  Sveinbiörnsen  mit  lateinischer  Uebersetzung ¬
  (im  Auftrage  der  Arnemagnäischen  Commission  1829  erschienen)
französische  Uebersetzung  bei  Pardessus,  III,  Cap.  16,  neuere  Ausgabe
des  sog.  Codex  regius  von  V.  Finsen.
            
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