Inhaltsverzeichnis : Einleitung in die Pandekten des gemeinen Civilrechts (100)

§  15.  29
des  ius  seriptum.  c.  Constitutiones  principum.
relatio  oder  consultatio  13  suggestio,  erbetenen  Entscheidungen  des
Kaisers  in  einzelnen  Rechtsfällen,  sacrae  iussiones,  wonach  das
Gericht  zu  sprechen  habe“.
Die  Gesetzeskraft  der  Rescripte,  obgleich ¬
  diese  nicht  officiell  publiciert,  sondern  nur  durch  die  Schriften ¬
  und  Sammlungen  der  Juristen  den  Richtern  und  Rechtsbeflißenen
zugänglich  gemacht,  daher  auch  zum  ius,  nicht  zu  den  leges  gerechnet ¬
  wurden  (§20.),  beschränkte  sich  nicht  auf  das  darin  entschiedene ¬
  Rechtsverhältniss,  vielmehr  galten  die  in  denselben  aufgestellten
allgemeinen  Entscheidungsgründe  na  (daher  auch  rescripta  generalia') ¬
  als  imperialia  statuta  mit  vollem  legis  vigor  115.  Mandata  15
waren  die  Schreiben  der  Kaiser  an  die  von  ihnen  abhängigen
Behörden,  besonders  die  Provincialmagistrate,  worin  diesen  die
Instruction  für  ihre  Geschäftsverwaltung  oder  diese  betreffenden
einzelnen  Befehle  ertheilt  wurden.  Diese  mandata  gehören  zwar
auch  zu  dem  quod  principi  placuit  und  waren  für  den  Adressaten ¬
  Rechtsvorschrift,  hatten  aber  ihrer  Bestimmung  gemäß  nicht
die  Kraft  allgemeiner  Gesetze;  daher  sie  auch  von  den  Constitutionen ¬
  unterschieden,  nicht  als  eine  Art  derselben  aufgeführt  werden.
Da  in  ihnen  aber  manche,  auch  privatrechtliche  Bestimmungen  wiederholt ¬
  zu  werden  pflegten,  auch  regelmäßig  die  mandata  für  den
nachfolgenden  Magistrat  einer  Provinz  mit  den  seinem  Vorgänger
(13)  Dig.  de  Appellationibus  et  relationibus  49,1.  De
liceat  vel  non  1,19.
Relationibus  Th.C.9,29.  Iust.  Cod.7,61.  De  Appellationibus  et  consultationibus
Theophil.  cit.  .,.
Th.C.11,30.  lust.  Cod.7,62.  cf.  Cod.  1,20...22.
oa  nepi  rog  dußs -
    oo
(14)
Nicht  decreta,  Sentenzen  des
u  ou“.
Kaisers  als  obersten  Richters.  Justinian  verbietet  Novv.  113.125.  (vgl.  Cod.1,21.
Ut  lite  pendente...  nulli  liceat  imperatori  supplicare)  den  Gerichtsbehörden
solcherlei  Consultationen.  Theophilus  l.  c.  beschränkt  den  Begriff  der  Epistola
(14a)  Paul.
3a  auf  die  kais.  Beantwortung  einer  Behördenanfrage.  Note  13.
L.9.(5.D.  de  iur.  et  f.ign.  22,6.  „.  nani  initium  constitutionis  generale  est..4.
Im  Jahr  398.  verordnen  Arcadius  und  Honorius,  in  Zukunft  sollten  rescripta
ad  consultationem  emissa  vel  emitlenda  nur  in  den  Rechtssachen  gelten,  durch
(14b)  s.
welche  sie  veranlaßt  worden  seien.  L.11.Th.C.de  div.rescr.1,2.
35  oben  Noten  3,8.  Justinian.  L.12.C.de  LL.1,14.  „Si  imperialis  maiestas  causam
cognitionaliter  examinaverit  et..sententiam  dixerit,  omnes  omnino  iudices
qui  sub  nostro  imperio  sunt,  sciant  hanc  esse  legem  non  solum  illi  causae
pro  qua  producta  est,  sed  et  omnibus  similibus...  cum  et  veteris  iuris  conditores ¬
  constitutiones  quae  ex  imperiali  decreto  processerunt,  legis  vim
40  optinere  ..  definiant....  tam  conditor  quam  interpres  legum  solus  imperator
juste  existimabitur  ..d.  Gegen  Savigny  Syst.  I.S.126.ff.  u.  die  erste  Ausg.  dieses
(15)  De  Mandatis  prinWerkes ¬
  s.  Puchta  Inst.  §111.  Heimbach  l.c.S.3.f.
cipum:  Th.  C.  1,3.  Thandelt  von  mandatis  secretis),  lust.  Cod.1,15.  Noo.17.
            
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