Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 22 (1870))

476 Literarische Anzeigen.
Civilprocesse leitet der Vers, aus der Verschiedenhett der obersten
Principien überhaupt ab, welche beide Processe beherrschen (S. 1 ff.).
Ausgehend sodann von den Begriffen „Beweismittel" und
„Beweisgrund" (oder „Ueberzeugungsgrund"), von wel-
chen er eine besondere Ansicht entwickelt, kommt er zu folgenden
Resultaten, zunächst für das ge in ei ne Proceßrecht: Das Ge-
ständniß im Criminalproceß ist nur ein Beweismittel;
der Grund der Beweiskraft desselben ist lediglich seine innere
Wahrheit (letztere der einzige Beweisgrund im Criminalpro-
cesse); eine Präsumtion für die Richtigkeit des Geständniffe-
ist weder aus der Rachtheiligkeit desselben für den Angeklagten,
noch aus den demselben zu Grunde liegenden Motiven herzuleiten
( - hier wird von dem „Gewissen" eine eigenthümliche Cha-
rakteristik gegeben —); der einzige Vorzug des Geständnisses von
anderen Beweismitteln liegt in der specifischen Möglichkeit
der Wahrheit; ein begrifflicher Unterschied zwischen gerichtlichem
und außergerichtlichem Geständniffe eristirt nicht. Im Ci-
vi lpro cesse ist zu unterscheiden zwischen dem Geständniß als
Beweismittel, von welchem in der Hauptsache daffelbe gilt,
wie von demjenigen im Criminalprocesse, und dem Dispositiv-
geständniß. welches als Anerkenntnißantrag Beweisgrund
liefert (— die einzigen Beweisgründe sind Geständniß und
Eid —) und formelle Wahrheit macht. (S. 17 ff.j. — Offen-
bar liegen dieser ganzen Entwickelung richtige Gedanken zu Grunde;
ob nicht manche einzelne der vorstehenden Sätze bedenklich er-
scheinen, muß dahingestellt bleiben. —
Sodann werden an der Hand der Theorie des gemeinen
ProcesteS die Erfordernisse und Wirkungen des Gestand-
niffes entwickelt — insbesondere die Lehre vom sg. qualificir-
ten Geständnisse (S. 56 ff., 61 ff., 67 ff).
Der zweite Theil der Schrift (S. 70 ff.) behandelt daS
Geständniß in seiner geschichtlichen Entwickelung; interessant
sind namentlich die Notizen (Bl. 05 ff.) über die Bedeutung des
auf daS „arraignement" im engli sch e n'Strafprocesse abgegebe-
nen Geständnisses, welches Ueberzeugungsgrund liefre. Zwar
geht der Berf. nicht soweit, diese äußerste Consequen; des bekannt-
lich in England ganz besonders entwickelten Anklageprincips
adoptirt wissen zu wollen, dagegen verwendet er sich im Uebrigen
für Annahme dieses Princips, namentlich auch in der Richtung,
daß daS ganze Verhör des Angeklagten Wegfällen soll.

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