Volltext : ¬Der Gerichtssaal (Jg. 37 (1885))

Von Villnüw.

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Der Zweikampf ist keine Missethat gegen den Staat als
solchen. Gleichwohl verstößt er gegen die Majestät sei es des
Volks, wenn sie, wie bei Republiken in ihm ruht, sei es des
He rrschers, denn er stört den Frieden des Landes durch Streit
und Waffenlärm, hat also etwas Aehnliches mit dem Land-
friedensbruch. So begründet ist auch König Richard's II. von
England Urtheil über Norfolk und Bolingbroke bei Shakespeare.

Die Ueberschrift des Abschnittes lautet allgemein: „Zwei-
kampf", und sie soll offenbar alle Bestimmungen, welche in diesem
Abschnitt Vorkommen, umfassen. Unter diesen finden sich die
Herausforderung und die Annahme einerseits und der wirkliche
Kampf andererseits. Um diese gruppiren sich die übrigen Straf-
bestimmungen.
Die Ueberschrift hat nun zwar nicht den Sinn, daß Her-
ausforderung und Annahme zum Zweikampf eine Unterart des
Zweikampfes ist, aber sie hat auch nicht denselben Sinn, wie der
Ausdruck Zweikampf im 8- 201 des G.B.'s, denn hier ist nur
von Zweikampf, soweit er im wirklichen Fechten besteht, die Rede.
Dagegen wird durch die Ueberschrift angedeutet, daß es sich
in diesem Abschnitt um einen besonders gearteten Zweikampf
handelt, welchem die Herausforderung und die Annahme wesent-
lich sind, und diese liegen auch beim Rencontre vor.
„Zweikampf" in der Ueberschrift bedeutet dasselbe, wie Zwei-
kampf im 8- 205 des G.B.'s und auch wohl wie in 8- 210,
elfterer umfaßt aber Herausforderung und Annahme, und, da
diese Handlungen, für sich betrachtet, nicht Zweikampf sind, so
muß man annehmen, daß es sich um einen solchen Zweikampf,
uin ein solches Fechten oder Schießen handelt, welchem Heraus-
forderung und Annahme vorausgingen. So mit Recht Olshausen.
Hierdurch dürften sich die Bedenken Binding's, Normen 1
S. 123, gegen die Ansicht Brrner's, V. Schwarze's, Oppen-
hoff's, Schütze's, Olshausen's, daß die Strafe der Heraus-
forderung und Annahme in der Strafe für das stattgefundene
Duell aufgehe, erledigen.

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