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werden. Ist aber der ehemalige Eigenthümer des neuen Kanals
bereits auf andere Weise schadlos gehalten worden, so fällt das wieder
verlassene neue Flußbett, so weit es nicht zur ferneren Entschädigung
gebraucht wird, demjenigen zu, welcher dem Ersteren die Schadloshaltung ¬
geleistet hat. Wegen einer bloßen Schmälerung oder Erweiterung ¬
des Flußbettes, welche durch die Natur selbst veranlaßt worden,
kann keine Vergütung gefordert werden. Ueberströmungen, welche
durch die Gewalt des Wassers veranlaßt werden und nur eine Zeit
lang dauern, wirken keine Veränderung in dem Eigenthum der überströmten ¬
Grundstücke. Allg. L.-R. Thl. I. Tit. 9. §. 270—274.
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