Inhaltsverzeichnis : Scheele, E.: ¬Das preußische Wasserrecht

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werden.  Ist  aber  der  ehemalige  Eigenthümer  des  neuen  Kanals
bereits  auf  andere  Weise  schadlos  gehalten  worden,  so  fällt  das  wieder
verlassene  neue  Flußbett,  so  weit  es  nicht  zur  ferneren  Entschädigung
gebraucht  wird,  demjenigen  zu,  welcher  dem  Ersteren  die  Schadloshaltung ¬
  geleistet  hat.  Wegen  einer  bloßen  Schmälerung  oder  Erweiterung ¬
  des  Flußbettes,  welche  durch  die  Natur  selbst  veranlaßt  worden,
kann  keine  Vergütung  gefordert  werden.  Ueberströmungen,  welche
durch  die  Gewalt  des  Wassers  veranlaßt  werden  und  nur  eine  Zeit
lang  dauern,  wirken  keine  Veränderung  in  dem  Eigenthum  der  überströmten ¬
  Grundstücke.  Allg.  L.-R.  Thl.  I.  Tit.  9.  §.  270—274.
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