Volltext : Kori, August Sigismund: System des Concurs-Processes nebst der Lehre von den Classen der Gläubiger nach gemeinen und königl. sächs. Rechten

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I.  Buch.  I.  Theil.  §.  44.
ausgeben  218
Hat  übrigens  ein  Gläubiger  Sachen  an  Zahlungsstatt ¬
  angenommen,  jedoch  für  einen  zu  geringen  Preis,
so  können  die  verletzten  Gläubiger  sich  ebenfalls  der  Paulianischen =
  Klage  bedienen  212).
Die  Paulianische  Klage  findet =
  ferner  nicht  Statt:  4)  wenn  sie  verjährt  ist,  d.  h.  wenn
sie  innerhalb  4  Jahren  220),  gerechnet  von  der  Zeit  des  ausgebrochenen =
  Concurses  an,  oder,  wenn  sie  außerhalb  eines  Concurses =
  vorkommt,  von  der  Zeit  an,  wo  der  Schuldner  ausgeklagt ¬
  worden  ist  22*),  nicht  angestellt  wurde  222)
Eine
Ausnahme  findet  bei  demjenigen  Statt,  welcher  unentgeltlich,
doch  bona  fide  vom  Schuldner  erwarb,  denn  hier  dauert  die
actio  Pauliana  30  Jahr  223
Indeß  findet  auch  nach  Verlauf =
  der  Verjährungszeit  noch  actio  in  factum  gegen  den
Adquirenten  Statt,  obschon  nur  auf  das,  was  Beklagter
durch  die  Veräußerung  wirklich  gewonnen  hat  oder  hätte  ge218) ¬
  Vergl.  Menken.  D.  I.  §.  2.
219)  Schweppe§.  82.  Vergl.  Berger  Resp.  P.  II.  resp.  100.  arg.  I.
220)  L.  1  et  10.  §.  24.  D.  quae  in  fraud.  cred.  Hellseldt
Jurispr.  for.  §.  1832.  Stepf.  §.  62.  H.  G.  Bauer  Erläuter.  der
Chursächs.  Decis.  ad  decis.  23.  §.  23.
221)  L.  10.  §.  18.  D.  quae  in  fraud.  L.  6.  §.  ult.  D.  eod.
Madihn  ad  Menken.  n.  215.  Bauer  a.  O.  Decis.  25.  §.  18.  u.  19.
222)  Dabelow  S.  444  -  447.  Einen  frühern  terminum
a  quo  dieser  Verjährung  setzen:  Danz  in  summar.  Proc.  §.  113.  Not.
1.  und  Hommel.  rhaps.  539;  allein  früher  steht  die  Klage  nicht  zu
und  agere  non  valenti  non  currit  praescriptio.  Vor  Justinian
verjährte  sie  innerhalb  eines  anni  utilis.  L.  1.  D.  quae  in  fraudem
cred.,  allein  Justinian  hat  in  der  berühmten  L.  fin.  C.  de  tempor. ¬
  i.  i.  rest.  den  annum  utilem,  welchen  prätorische  Restitutionen  hatten, =
  in  ein  quadriennium  continuum  verwandelt.  Iust  Henr.  Boehmer -
  Introd.  in  jus  D.  tit.  de  in  integr.  restit.  §.  6.  Io.  Aug.  Hellfeld ¬
  lurispr.  For.  §.  1832.  Berger.  Oecon.  Iur.  Lib.  II.  Tit.  II.
T.  XXXIV.  n.  19.  Madihn  ad  Menk.  n.  215.  Canngiesser  Decis.
lumm.  prov.  senat.  T.  II.  decis.  236.
223)  L.  10  pr.  und  §.  24.  D.  quae  in  frand.  cred.  Carpzov.
definit.  for.  P.  II.  def.  3.  C.  20.
            
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